|
|
 |
|
 |
|
 |
|
|
 |
 |
|
Bad Aibling, Deutschland (12°O, 47°N) In der Station in der Nähe Bad Aiblings arbeiten derzeit ca. 750 Amerikaner. Stationiert sind in Bad Aibling das INSCOM (66th IG, die 718 IG), das das Kommando innehat, die NAVSECGRU, sowie verschiedene Gruppen der AIA (402nd IG, 26th IOG). Es befinden sich dort 14 Satellitenantennen, von denen keine größer ist als 18 m. Nach offiziellen Angaben hat Bad Aibling folgende Aufgaben: „Rapid Radio Relay and Secure Commo, Support to DoD and Unified Commands, Medium and Longhand Commo HF& Satellite, Communication Physics Research, Test and Evaluate Commo Equipment“. Nach Richelson ist Bad Aibling Bodenstation für SIGINT-Satelliten und Abhörstationen für russische Kommunikationssatelliten. Am 30. September 2002 sollte die Station laut einer Entscheidung des Department of Defense geschlossen werden. Das Personal sollte auf andere Einheiten verteilt werden. In wie weit dies geschehen ist, lässt sich nur schwer nachprüfen. Ich selbst besuchte vor kurzem den Standort Mietraching, wie die Ortschaft wirklich heißt und konnte mich selbst von dem weiteren Vorhandensein der Radome überzeugen. Lediglich die „regulären“ Truppen scheinen abgezogen worden zu sein.
|
|
|
 |
 |
 |
|
Schau mal, wer da... ...lauscht.
|
|
|
Das sieht alles andere als verlassen aus!
|
|
|
 |
 |
|
Abhör-Dschungel
Geheimdienste lesen ungeniert mit - Grundrechte werden abgebaut
Flächendeckende Überwachung von E-Mail im Internet war bislang nur ein Gerücht. Am 6. Januar 1998 berichtete jedoch eine Studie des Europäischen Parlaments von einem entsprechenden Abhörsystem der NSA, einem US-Geheimdienst. Wenige Tage später beschloß die Mehrheit im deutschen Bundestag eine weitere Verschärfung der Telekommunikations-Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste. Anlaß für Fragen: Welche Befugnisse hat der Staat? Mit welcher Form von Spionage muß man im Internet rechnen?
Völlig neu ist der Inhalt des EU-Papiers nicht; aufmerksamen Beobachtern ist er aus einschlägigen Quellen der Szene schon länger bekannt. Das Novum besteht vielmehr darin, daß nun mit dem Scientific and Technological Options Assessment (STOA) erstmals ein offizielles politisches EU-Organ über das globale elektronische Abhörsystem ECHELON kritisch berichtet. Es dient der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) seit Anfang der 80er Jahre zur Überwachung von elektronischer Kommunikation - weltweit. Es basiert auf der UKUSA-Vereinbarung, die zwischen Großbritannien, USA, Kanada, Australien und Neuseeland 1948 getroffen wurde. Während des Kalten Krieges entwickelt, ist es heute vorwiegend auf nicht-militärische Ziele ausgerichtet: Regierungsstellen, Organisationen und die Wirtschaft.
Im Kapitel `Entwicklungen in der Überwachungstechnologie´ bezieht sich der britische STOA-Autor Steve Wright vor allem auf den neuseeländischen Journalisten Nicky Hager. Er hatte 1996 in seinem Buch `Secret Power´ die stille Kooperation der Geheimdienste in vielen bis dahin unbekannten Details aufgedeckt. Mehr als 50 Personen aus Geheimdienstkreisen hatten ihm in Informationsgesprächen neue Zusammenhänge des internationalen Abhörkartells erschlossen. Seit dem Standardwerk `Puzzle Palace´ von James Bramford aus dem Jahre 1983 war nichts wesentlich Neues über das weltweite Abhörnetz des obskuren US-Nachrichtendienstes NSA bekannt geworden. In den 70er Jahren war der ECHELON-Vorläufer von einer britischen Forschungsgruppe erstmals aufgedeckt worden. Die Forscher hatten offene Quellen benutzt, wurden aber später verhaftet. Begründung: Sie hätten gegen die Gesetze für Geheimhaltung verstoßen.
Dabei hatte NSA-Chef Generalleutnant Lew Allen 1975 vor einem Kongreßausschuß die Rolle der NSA aufgedeckt. Zehntausende von Amerikanern wurden während des Vietnam-Krieges verdächtigt, `gegen die nationale Sicherheit´ verstoßen zu haben. In 75.000 Einzelakten wurden persönliche Daten, markante Verhaltensweisen, politische Kontakte notiert - Grundlage für illegale Observationen von Kriegsgegnern durch die CIA. Die Selbstenthüllung blieb ohne Konsequenzen. Allen versicherte dem Ausschußvorsitzenden Senator Frank Church, daß die NSA künftig auf Lauschangriffe gegen die eigenen Bürger verzichten werde. Abhöropfer strengten Prozesse an, jedoch ohne Erfolg. Ein Berufungsgericht wies die Klagen zurück: Das Abhören von Telekommunikation mit Partnern im Ausland sowie die Weiterleitung der jeweiligen Gesprächsinhalte an andere US-Behörden sei `keine Angelegenheit amerikanischer Gerichte´, sondern falle in den `Verantwortungsbereich der Regierung´. Ein Freibrief für die NSA, weltweit ein Lauschsystem gigantischen Ausmaßes zu installieren.
Lauschkomplex NSA
Da die NSA lediglich durch eine Direktive des damaligen Präsidenten Harry S. Truman am 4. November 1952 gegründet wurde, unterliegt sie keiner demokratischen Kontrollinstanz. Bis heute ist unbekannt, über welchen Etat die NSA verfügt, da es keinen offiziellen Haushalt für diese Behörde gibt. Geschätzt wird, daß rund 10 bis 15 Milliarden Dollar jährlich für ein Heer von 60.000 bis 100.000 Mitarbeitern samt technischer Ausrüstung und Infrastruktur anfallen. Allein die Zahlen sprechen für sich: Die NSA-Zentrale residiert seit 1957 auf einem 1.600 Hektar großen Gelände der Armee-Basis Fort Meade in Maryland - von einem drei Meter hohen Elektrozaun gesichert. In der `Schwarzen Stadt´ leben 29.000 Zivilisten und 9.200 Militärs, rund 1.670 Gebäude sind über 150 Kilometer lange Straßen verbunden. Das zentrale Gebäude der schwarzen Stadt, das `Operations Building I´ wurde in den 80er Jahren aufwendig abgeschirmt, um elektromagnetische Abstrahlungen zu vermeiden. Knapp 13 Millionen Dollar wurden allein dafür investiert. In den letzten Jahren wurden zwei weitere große Komplexe renoviert, darunter FANX 2, in dem die `National Cryptologic Training Facility´ untergebracht ist. Dort wird das NSA-Personal in 100 Unterrichtsräumen sowie einem 300sitzigen Auditorium ausgebildet.
NSA-Kuriere transportierten noch in den 80er Jahren jährlich 30.000 Tonnen geheime Akten zwischen Fort Meade und den Ministerien in Washington hin und her. Rund 24.000 Tonnen streng geheimen Archivmaterials fielen jährlich an, das in eigenen Gebäuden eingelagert wurde, rund 40 Tonnen Papier wurden täglich im Reißwolf entsorgt. Wahrscheinlich wird heute ein Großteil des Datentransports über ein stark abgeschirmtes Intranet abgewickelt. Einen Hinweis darauf gibt das in den letzten Jahren von NSA-Experten für die CIA installierte Informationssystem: Seit 1995 verfügen CIA-Agenten über einen ständig verfügbaren Online-Zugang zu den Geheimakten des Nachrichtendienstes. Intelink, ein Internet-basiertes Informationssystem, wird von 35 Geheimdiensten mit Informationen versorgt, mehr als 3.000 Nutzer greifen auf die immensen Datenmengen zu. Das Computersystem in Langley speichert mehr als vier Terabyte geheime Daten - äquivalent zu einem 48 Kilometer hohen Aktenstapel. Vor allem das Internet liefert der CIA und anderen US-Geheimdiensten wertvolles Material. Robert Steele, ehemaliger Hacker im Dienste der CIA, schätzt, daß rund `40 Prozent des gesamten Aufklärungsmaterials, das zum Präsidenten gelangt, aus offenen Quellen stammt´. Die restlichen 60 Prozent werden aus verdeckten Quellen ermittelt.
Über ein hierarchisches, mit zahlreichen Sicherheitsbarrieren ausgestattetes Überwachungssystem wird seit rund 20 Jahren Kommunikation weltweit abgehört und ausgewertet. Anfang der 80er Jahre wurde ein verteiltes Netz von 52 Supercomputern (`Platform´) eingerichtet, um Nachrichten zu entschlüsseln und zu verarbeiten. Zeitgleich wurden die Computer der UKUSA-Stationen miteinander verbunden und in die `Platform´, integriert. Codename: ECHELON.
Ob Telefonate, EMails, Faxe oder Telex, ECHELON hört den gesamten über Satelliten geleiteten Kommunikationsverkehr ab. Konzipiert und koordiniert wurde das ECHELON-System von der NSA; realisiert wurde es zusammen mit den anderen UKUSA-Vertragsstaaten. Involviert in ECHELON sind das Government Communications Headquarters (GCHQ) in Großbritannien, das Communications Security Establishment (CSE) in Kanada, das Defence Signals Directorate (DSD) in Australien und das Government Communications Security Bureau in Neuseeland.
Im wesentlichen besteht das Abhörsystem aus drei Komponenten, um möglichst den kompletten Kommunikationsverkehr zu erfassen: Zum einen dient es der Überwachung von internationalen Telekommunikations-Satelliten (Intelsats), die von den Telefongesellschaften in den meisten Ländern benutzt werden. Weiterhin belauscht es regionale Kommunikationssatelliten, die nicht von Intelsat getragen werden, sowie Kabel und Mikrowellen-Türme.
Intelsats werden durch UKUSA-Stationen abgehört. Eine der ECHELON Schlüsselstationen steht in Morwenstow in Cornwall, um Europa, den Atlantik und den Indischen Ozean abzuhören. Eine NSA-Station in Sugar Crove, 250 Kilometer südwestlich von Washington, D. C., deckt neben dem Atlantik Nord- und Südamerika ab. Der Pazifik wird von einem Armeestützpunkt aus dem Yakima Firing Center, 200 Kilometer südwestlich von Seattle, abgehört. Was in Yakima nicht erfaßt werden kann, wird an Stationen in Australien und Neuseeland abgegeben. Die neuseeländische Station in Waihopai sowie die westaustralische Geraldton Station überwachen den gesamten Südpazifik und den Indischen Ozean.
Geostationäre SIGINT-Satelliten werden von Schlüsselstationen in Bad Aibling/Bayern, Menwith Hill/Yorkshire, Shoal Bay/Nordaustralien, Leitrim/ Kanada und Misawa/Nordjapan abgehört. Da die Anlagen zum Abhören von Radio- und Satellitenkommunikation in der Regel sehr groß und die Abhörantennen nicht leicht zu verstecken sind, sind ihre Standorte seit Jahrzehnten wohlbekannt. Um jedoch die über Seekabel und Mikrowellentürme geleiteten Datenströme anzuzapfen, genügen eher unauffällige Maßnahmen. Zwar ist Kommunikation via Seekabel gegen Abhören gut geschützt. Doch sobald die Daten die Anlandestationen verlassen, um über Mikrowellentürme oder Kabel in die inländische Kommunikation weitergeleitetet zu werden, sind sie angreifbar: Geheime Abzweigungen in unterirdischen Kabelschächten und Abhöranlagen in Gebäuden für Richtfunkstrecken greifen die Daten ab.
Filter für Datensauger
Gefiltert werden die riesigen Informationsmengen mit Hilfe des intelligenten Rastersystems `Memex´. Memex ist ein Analyseprogramm aus der Künstlichen Intelligenz (KI), das Daten auf Schlüsselwörter hin untersuchen kann. Entwickelt wurde es von der britischen Firma Memex Technology Ltd., die vom US-Verteidigungssystem noch heute mit Millionenaufträgen eingedeckt wird. Erst im Juni letzten Jahres erhielt Memex Technology zwei Aufträge im Wert von 1,25 Millionen Pfund, um die britische Polizei mit einem intelligenten System namens CRIMINT auszustatten. Es soll den Fahndern ermöglichen, im Zugriff auf mehrere Datenbanken Daten zu sammeln, zu durchsuchen, und Querverweise zu finden. Dabei wird höchstwahrscheinlich dieselbe Technologie eingesetzt, die Jahre zuvor für die NSA entwickelt wurde.
Das KI-System Memex greift auf nationale Wörterbücher zurück, die mit länderrelevanten Informationen versehen sind. Jede der fünf Schlüsselstationen verfügt über einen eigenen `Wörterbuch´-Computer, der sich über einen Codenamen von den anderen im Netzwerk unterscheidet. Die Codenamen werden an den Anfang jeder abgehörten Botschaft eingefügt, bevor sie stark verschlüsselt über das ECHELON-Netzwerk an die Geheimdiensthauptquartiere weitergeschickt werden. In Washington, Ottawa, Cheltenham und Wellington können die Wörterbücher über ein Inhaltsverzeichnis mit verschiedenen Kategorien abgerufen oder nach Schlüsselwörtern durchsucht werden.
Die Kategorien werden in einem vierziffrigen Zahlencode angegeben. Nicky Hager führt als Beispiel an, daß Kategorie `1911´ die Kommunikation von japanischen Diplomaten in Lateinamerika beinhalten könnte, `8182´ alle Botschaften über die Verbreitung von Verschlüsselungstechnologie und so weiter. Per Mausklick sehen die Nachrichtenanalytiker sofort, wieviel Nachrichten in einer Kategorie über Nacht aufgelaufen sind.
Stück für Stück werden die Nachrichten durchkämmt. Sind sie interessant, wird ein Bericht verfaßt. Nachrichten, die nicht in Englisch vorliegen, werden übersetzt. Durch die Anordnung und Organisation der Wörterbücher wird jedoch deutlich, daß die NSA auch hier ihren Verbündeten keinen Zugang zu allen abgehörten Informationen gewährt, daß nur sie über den großen Datenpool verfügt. Jeder Geheimdienst legt seine eigenen Kategorien entsprechend seiner Zuständigkeiten fest. Rund 10 bis 50 Schlüsselwörter werden für jede Kategorie ausgearbeitet, die Namen von Personen, Transportmitteln, Organisationen, Ländern oder Sachverhalten, aber auch Telex- und Faxnummern, EMail-Adressen und Telefonnummern bestimmter Personen, Ministerien oder Firmen enthalten könnten. Die Schlüsselwörter werden in bestimmten Kombinationen in den Wörterbuch-Computern abgelegt. Die Geheimdienste können dann nur die eigenen Kategorien abrufen, über den Zugriff auf andere Kategorien muß verhandelt werden.
US-Abhöranlagen in Deutschland
In periodischen Abständen geraten die Abhöranlagen immer wieder ins Visier von Presse und Politikern. In Deutschland werden seitens der Bundesregierung jedoch parlamentarische Anfragen immer wieder mit denselben Floskeln abgebügelt, obwohl dem Bündnispartner ab und zu schon auf den Finger geklopft wird.
Die europaweit größte `Signals Intelligence´ Anlage steht auf dem Lechfeld bei Gablingen. Das kreisförmige, im Durchmesser circa 300 Meter große und 100 Meter hohe Antennengitter horchte in den Zeiten des Kalten Krieges auf Kurzwelle gen Osten. In zwölf Stockwerken unter der Anlage sollen gigantische Computeranlagen das Abgehörte auswerten.
Im Mai 1996 stellte der bündnisgrüne Landtagsabgeordnete Reinhold Kamm der bayerischen Landesregierung einige Fragen zur Abhörstation. Nur in den Zwischentönen der Antwort lassen sich Unstimmigkeiten herauslesen. Die bayerische Landesregierung erklärte, Gablingen sei zur Aufklärung `ausländischer militärischer Funkverbindungen konzipiert´. Die Regierung habe keine Erkenntnisse, daß mit dieser Anlage `gegen deutsches Recht verstoßen´ werde. Nur war nach deutschem Recht das Abhören zu diesem Zeitpunkt nicht illegal, da es nicht von Mitarbeitern von TK-Anbietern durchgeführt wurde. Auch die US-Streitkräfte selbst gaben eine Erklärung ab: `Wir erklären hiermit offiziell, daß die Behauptung, dass ausgehend von den Antennenanlagen in der Kaserne Gablingen - die von der 66. Nachrichtendienstgruppe betrieben wird - Spionagetätigkeiten gegen das Gastland getätigt werden, absolut unbegründet ist.´ Ob diese standardmäßig abgegebenen Erklärungen jedoch glaubhaft sind, das ist zu bezweifeln.
Gerüchte, die Funküberwachungsstation würde in diesem Jahr noch von den US-Streitkräften aufgegeben, erwiesen sich als gegenstandslos. Indes wurde die `Field Station Berlin´ auf dem Berliner Teufelsberg geräumt, ebenso die Frankfurter NSA-Filiale. Die NSA hatte jahrelang direkt über der Frankfurter Hauptpost eine Abhörzentrale betrieben. Auch nach dem Umzug in ein nahegelegenes Gebäude war die NSA über gepanzerte Telefonleitungen direkt mit dem Telekommunikations-Knoten der Bundespost in Frankfurt verbunden. Nach längerem Verwirrspiel outete sich der Bundesnachrichtendienst (BND) als Mieter der Räume, doch die Besucher waren mehrheitlich Amerikaner gewesen.
Geheimnisumwittert und umstritten ist nach wie vor Bad Aibling: deutsche Schaltzentrale des ECHELON-Abhörrings und Steuerzentrum für amerikanische Spionagesatelliten. Gigantische Antennenanlagen liegen unter Schutzhauben wie Champignons auf der Ebene, um `russisches Militär´ auszuhorchen. Bis 1995 galt die Station offiziell als Einrichtung der NSA, dann übernahm ein Oberstleutnant der U.S. Air Force das Kommando. Heute ist es offiziell eine `Anlage des Intelligence and Security Command der US Army in Europa zur Unterstützung der amerikanischen Streitkräfte´.
Noch immer arbeiten nach Schätzungen des BND rund 1000 Personen auf dem riesigen Komplex, die meisten US-Kryptologen sollen dort gedient haben. Insider behaupten, daß in den letzten Jahren die Ausrichtung der Überwachungsanlagen um 180 Grad verändert wurden. Damit würden sie nicht mehr den Ostern, sondern das Inland überwachen. Auf eine entsprechende Anfrage des SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss erklärte die Bundesregierung, dafür `keine Anhaltspunkte´ zu haben. Nebenan in der deutschen Mangfall-Kaserne sitzt die Fernmeldeweitverkehrsstelle des deutschen Geheimdienstes. Rund 100 BND-Experten lauschen hier mit Hilfe der US-Anlagen in den Äther, doch der Zutritt zu den US-Anlagen bleibt ihnen verwehrt.
Gesetzliche Unterstützung
Rechtlich gesehen sitzt der BND schon heute im gemachten Bett. Nach § 92 Telekommunikations-Gesetz (TKG) muß jeder, der `geschäftsmäßig Telekommunikations-Dienste erbringt´, der Regulierungsbehörde `Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikations-Dienste und -Netze´ geben. Voraussetzung: der BND erteilte dazu den Auftrag. Ziel: die kontinuierliche Anpassung der BND-Überwachungstechnik an die technische Entwicklung.
Unterstützt wird der BND in der Entwicklung neuer Aufklärungstechniken nach Ansicht von Experten durch die nahe Bonn residierende `Forschungsgesellschaft für Angewandte Naturwissenschaften´ (FGAN). Neben ihrer Arbeit an Steuerungstechniken für Flugzeuge arbeitet die FGAN auch an der Nutzung von Computern in Aufklärungssystemen, wofür das `Institut für Funk und Mathematik´ in Wachtberg-Werthhoven aufwendige Elektronik nutzt.
Über die FGAN ist wenig bekannt, Publikationen der Forschungsgesellschaft unterliegen der Geheimhaltung. Immerhin verfügt die FGAN im Bundeshaushalt 1996 über einen Etat von 44,835 Millionen Mark, 1997 waren es knapp 3 Millionen mehr. Der Löwenanteil entfällt dabei auf das Institut für Funk und Mathematik. Doch die Zahlen sind wenig aufschlußreich, da hier die üblichen Angaben über die Anzahl der Beschäftigten fehlen, nicht zuletzt um Aufschlüsse über Sachinvestitionen zu verschleiern.
Flaschenhälse
Seit 1994 darf der BND im Rahmen der Verbrechensbekämpfung den `nicht leitungsgebundenen´ Telefon-, Fax- und Fernschreiberverkehr mit dem Ausland anzapfen. Der BND ist jedoch mit den Ergebnissen seiner Telefonüberwachungen unzufrieden. Aus seiner ersten Abhörstatistik, die er Anfang des Jahres der Bundesregierung vorlegte, ließ sich entnehmen, daß nur etwa zehn Hinweise auf Schwerstverbrecher an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden. Der Grund: ein echter Tatverdacht mußte vorliegen.
Jetzt wird überprüft, ob auch E-Mails in die `strategischen Kontrollmaßnahmen´ einbezogen werden sollen. Wenn man nicht von der angenehm leichten Lesbarkeit unverschlüsselter elektronischer Nachrichten ausgeht, sondern von deren physikalischem Versand, ist jedoch die Überwachung des EMail-Verkehrs mit erheblichem Aufwand verbunden. Schließlich handelt es sich beim Internet nicht um ein Telegrammsystem mit Punkt-zu-Punkt-Verbindung, sondern um ein paketvermitteltes Netz.
Wer lauschen will, muß die Flaschenhälse des Netzes kontrollieren. In den USA ist dies auch heute noch der früher der NSF (National Science Foundation) gehörende Internet-Backbone. Nach Angaben von `Puzzle Palace´-Co-Autor Wayne Madsen sitzt die NSA an mehreren wichtigen Internet-Routern und Gateway-Hosts. So werden zwei Internet-Router der NASA überwacht, einer in College Park/Maryland unter dem Codenamen `Fix East´, der andere am NASA Ames Research Center in Sunnyvale/Kalifornien unter dem Codenamen `Fix West´. Ferner sollen die Router `Mae East´ an der Ostküste und `Mae West´ an der Westküste, CIX in San Jose und SWAB, ein von Bell Atlantic betriebener Router in Nordvirginia abgegriffen werden. Auch einige Network Access Points (NAPs) stehen unter dem Verdacht, unter der Überwachung der NSA zu stehen. Madsen behauptet sogar, die NSA habe Deals mit Microsoft, Lotus und Netscape abgeschlossen, um anonyme E-Mails zu verhindern sowie dem von der NSA entwickelten Digital Signature Standard (DSS) zum Durchbruch zu verhelfen.
Zwar beruft sich Madsen auf eine Quelle in der US-Bundesregierung, bislang ließen sich jedoch diese Gerüchte nicht bestätigen. Fakt ist, daß auf dem Weg über den Atlantik der Datenverkehr nur über wenige physikalische Wege abgewickelt wird. Gerade mal zehn Seekabel verbinden zur Zeit Nordamerika mit Europa. In Deutschland bereiten die Provider derzeit der Internet-Überwachung einen guten Boden, indem sie ausgerechnet in Frankfurt einen zentralen Austauschknoten für ihre Netze, den DE-CIX, etablieren. Nach Auskunft des Electronic Commerce Forum (eco) werden schon jetzt weit über 80 Prozent des gesamten Datenaufkommens über den DE-CIX abgewickelt. Nicht angeschlossen ist das Netz der Deutschen Telekom. Es wird noch über einen Knoten in München geroutet. Wer sich mit genügend Rechenleistung in solche Netzknoten hängen kann, ist auch in der Lage, die über verschiedene Wege kommenden Datenpakete herauszufiltern und zusammenzusetzen.
Legale Überwachung
Die Vagheit der Berichte über Geheimdienstaktivitäten wie dem STOA-Arbeitspapier ist ihre Krux. Auch der Wälzer `Puzzle Palace´ erzählt nicht die ganze Wahrheit, schließlich wurde der Autor sogar von der NSA auf das Gelände von Fort Meade eingeladen. Kein Geheimdienst gibt seine Methoden und Mittel bekannt. Berichte werden in der Regel weder dementiert noch bestätigt. Aus den wenigen harten Fakten läßt sich nur ein schemenhaftes Bild zeichnen. Zwar genoß Nicky Hager eine selten große Unterstützung bei der Enthüllung des ECHELON-Abhörsystems, doch konkret wird sein Bericht aufgrund der Quellenlage nur dann, wenn es um neuseeländische Anlagen geht. Was die NSA im einzelnen treibt, bleibt auch bei ihm nur zu vermuten.
Konkret läßt sich jedoch aufzeigen, wie in Deutschland die gesetzlich erlaubte Überwachung der Telekommunikation in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet wurde. Das Maß des Erlaubten ist heute nicht nur umfangreich, Netzbetreiber sind sogar zur Mithilfe verpflichtet. Der `Lauschangriff auf die Informationsgesellschaft´, so der bündnisgrüne Bundestagsabgeordnete Manuel Kiper, ist rechtlich im Inland klar geregelt. Grundlegend ist das Gesetz zum Artikel 10 Grundgesetz (G10-Gesetz). In ihm ist festgeschrieben, auf welche Weise und wodurch das Fernmeldegeheimnis gebrochen werden darf. Jede legal von den Sicherheitsbehörden durchgeführte Überwachung bedarf der Genehmigung.
Erst mit den Notstandsgesetzen und der Grundgesetzänderung 1968, mit dem G10-Gesetz und dem § 100a Strafprozessordnung (StPO) wurde die Telefonüberwachung durch Geheimdienste und im Rahmen der Strafverfolgung geregelt. Bei strafprozessualen Ermittlungen einer Polizeibehörde nach § 100a StPO erteilt ein Ermittlungsrichter - bei Gefahr im Verzug auch ein Staatsanwalt – eine Überwachungsanordnung für entsprechende Abhörmaßnahmen. Dennoch wurden immer wieder Berichte darüber bekannt, dass Ermittlungsbeamte versuchten, eine Überwachung schon mit dem Hinweis zu erreichen, die Anordnung werde nachgereicht. So überredete die Frankfurter Staatsanwaltschaft im Fall des bankrotten Immobilienhändlers Schneider den Richter, eine Überwachung von Schneiders Anwälten aufgrund § 129 StGB anzuordnen: Schneider und seine Anwälte bildeten eine `kriminelle Vereinigung´.
In der Anordnung müssen Art, Umfang und Dauer der Maßnahme angegeben werden sowie die zu überwachende Rufnummer benannt werden. Gestattet sind solche Maßnahmen für einen Katalog von Straftaten, der seit 1968 über 15mal erweitert wurde. Bei Verdacht auf einen terroristischen Hintergrund ist heute bereits eine qualifizierte Sachbeschädigung für eine Telefonüberwachung ausreichend. Von der herausragenden Unrechtsbedeutung, mit welcher der Grundrechtseingriff 1968 begründet wurde, ist wenig geblieben. Geheimdienste - BND, Verfassungsschutzbehörden und der Militärische Abschirmdienst (MAD) - müssen sich ihre Maßnahmen von den zuständigen sogenannten G10-Gremien des Bundes- oder der Länderparlamente genehmigen lassen. Die G10-Kommission des Bundestages ist darüber hinaus zuständig für die breitgefächerte Überwachung von Telekommunikation ins Ausland. Dazu gehört nicht nur Art und Umfang der Überwachung, sondern auch die Festlegung der vielzitierten `Suchbegriffe´ für die Filterung des Telekommunikations-Verkehrs.
Um schließlich illegale Exporte von Kriegswaffen oder schwere Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zu ermitteln, wurde dieses 1995 um verwickelte Abhörbefugnisse erweitert, bei der die richterliche Kontrolle der Überwachung mit der parlamentarischen vermischt ist. Auf Antrag des Kölner Zollkriminalinstituts (ZKA), dem auch noch das Finanzministerium zustimmen muß, entscheidet das Landgericht Köln über eine Überwachungsmaßnahme. Ein spezielles Gremium des Bundestages muß alle sechs Monate über die Maßnahmen unterrichtet werden. Die weitere Besonderheit am AWG ist, daß die Überwachung sowohl zur Verfolgung eines Gesetzesverstoßes, als auch zur Prävention von Exporten zulässig ist. Alle diese Behörden - im Amtsdeutsch als `Bedarfsträger´ betitelt - haben das Recht, in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen. Die Geheimdienste BND und MAD und damit das Verteidigungsministerium lauschen zudem auch ins Ausland. Die dazu eingesetzten Anlagen und Geräte reichen von manipulierten digitalen Vermittlungsstellen bis zu großen Lauschanlagen.
Im Rechtsvergleich
Die Überwachung der Telekommunikation findet zwar überall auf der Welt statt, die rechtlichen Rahmenbedingungen variieren jedoch nicht unerheblich. Die dazu verfügbaren Informationen sind widersprüchlich, nicht systematisch aufgearbeitet und daher nur schwer vergleichbar. Nicht überall wird sauber zwischen polizeilichen und geheimdienstlichen Überwachungsmaßnahmen getrennt.
Gemeinsam ist, daß zur Überwachung der Inhalte auch die Ermittlung der Kommunikationspartner und der zu einer Rufnummer gehörenden Person hinzukommt. Auch die Frage, wer die anfallenden Kosten trägt, spielt überall eine Rolle. Illegal erlangte Gesprächsinhalte sind in Rechtsstaaten in Gerichtsverfahren nicht anwendbar, jedoch sind die Konsequenzen sehr unterschiedlich. In der Bundesrepublik erlaubte das BGH die Nutzung von illegal erlauschtem Beweismaterial, sofern es durch Privatpersonen gesammelt wurde - in den USA sind derartige Beweismittel dagegen oft Grundlage eines Freispruchs.
Auch werden in den USA an die Überwachungsanordnung strenge Maßstäbe angelegt. Eine Verlängerung ist davon abhängig, dass dem zuständigen Ermittlungsrichter die bisherigen Ergebnisse vorgelegt werden. Eine ergebnislose Maßnahme `auf Verdacht´ wird nicht weiterverfolgt. Bei der Überwachung selbst entscheidet ein Ermittlungsbeamter, was für den untersuchten Vorgang relevant ist und schaltet die Aufzeichnung bei irrelevanten Gesprächen ab. Die Zahl der von einer Maßnahme betroffenen Anschlüsse ist gering. Identifikationsdaten werden zusammen mit der Inhaltsüberwachung erhoben. Eine Nutzung der Ergebnisse ist nur für das untersuchte Verfahren vorgesehen, eine (in Deutschland häufige) Weitergabe von Lauschergebnissen für andere Ermittlungsmaßnahmen dagegen nicht. Da die Ermittlungsbehörde die Kosten der Überwachung (bei bestehenden Netzen auch die der einzubauenden Überwachungstechnik) tragen, ist die Überwachung vom Umfang des dafür zur Verfügung stehenden Etats abhängig. Das FBI teilt nach dem Communications Assistance for Law Enforcement Act den Telekommunikations-Gesellschaften eine Einteilung in verschiedene Klassen mit, der entsprechend viel oder wenig Überwachungstechnik vorzuhalten ist. Die Abfrage von Kundendaten erfolgt nicht technisch.
Abgehört? Pech gehabt!
Wenn Grundrechte einer so großen Zahl von Bürgern verletzt werden, wäre in einem Rechtsstaat vorauszusetzen, daß zumindest eine gründliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit, ein Hinterfragen der Überwachungsgründe und eine Kontrolle der Erfolge stattfindet. Dies ist in Deutschland jedoch kaum der Fall. Wenn die Polizei nach viermonatiger Telefonüberwachung wegen des Verdachts auf Waffenschieberei zu dem Ergebnis kommt, daß es sich bei den fraglichen `Pistolen´ um Lackspritzpistolen handelt und bei `Stoff´ um Textilien, ist dies kein Einzelfall. Die Hemmschwelle, eine Telefonüberwachung zu beantragen und anzuordnen ist mittlerweile so niedrig, daß sich mehr und mehr `normale Bürger´ in unspektakulären Untersuchungen als Betroffene und nicht selten unschuldig Überwachte wieder finden.
Ursächlich hierfür sind systematische Unzulänglichkeiten. Ermittlungsrichter haben oft zu wenig Zeit, die Anordnungsgründe eingehend zu prüfen. Eine Prüfung ist ihnen aber auch nachträglich unmöglich, weil eine - etwa in den USA praktizierte und strenge - Erfolgskontrolle nicht vorgesehen ist. Im Gegenteil: Auf Beschluß der Bundesländer wurde auf `eine systematische Erhebung des Erfolges´ verzichtet, weil dies möglicherweise zu `rechtspolitisch unerwünschten Konsequenzen´ führen würde.
Im Klartext: Wenn Daten über Erfolg und Mißerfolg von Telefonüberwachungs-maßnahmen vorlägen, ließen sich immer neue Abhörbefugnisse nicht mehr begründen. Damit wird aber nicht nur die Einschränkung eines Grundrechts durch den politisch gewollten Verzicht auf höhere Transparenz der Polizeiarbeit ermöglicht. Obendrein vollzieht sich eine konsequente Ausweitung staatlicher Überwachungs-befugnisse auf neue technische Kommunikationsformen und Nutzerkreise. Eine rechtliche und nun auch technische Aufrüstungsspirale ersetzt den Grundrechts-schutz und heizt Forderungen nach Überwachung noch weiter an.
Numerologie
Bei der Überwachung elektronischer Kommunikation geht es im Kern um jene Kontakte, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Damit fangen jedoch die Probleme an. Voraussetzung jeder Überwachung ist, daß es sich um Individualkommunikation handelt. E-Mail-Verkehr läßt sich rechtlich eindeutig als solche werten, Beiträge in News-Gruppen fallen eindeutig nicht darunter –Mailinglisten bilden eine Grauzone. Der Abruf von WWW-Seiten ist schon weniger offensichtlich, da es hier ja in aller Regel um den Abruf von Angeboten für die Öffentlichkeit geht. Da der Kunde mit seinem Verhalten beim Abruf Spuren bei seinem Provider erzeugt, ist dieses Kommunikationsprofil ein besonders schützenswertes Gut. Im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) des IuKDG ist in § 6 für solche Nutzungsdaten vorgeschrieben, sie nach Ende der Verbindung zu löschen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Damit wird offensichtlich, daß der Gesetzgeber Nutzungsdaten wie die klassischen Verbindungsdaten in Telefonnetzen verstanden wissen wollte, die im IuKDG aber durch die Pflicht zur sofortigen Löschung deutlich besser geschützt sind.
Immer noch unklar bleibt damit aber, wie Datenverkehr zu werten ist, der über eine IP-Nummer abgewickelt wird. In der Logik der Bundesregierung einer `lückenlosen und flächendeckenden Überwachung´ kann etwa der Datenverkehr bedeutsam sein, der an einem Server aufläuft oder der an einen abrufenden Nutzer mit fester IP-Nummer oder mit sonstigen eindeutigen Identifikationsmechanismen übermittelt wird. Aus diesen Erwägungen hat die Bundesregierung die Vorschriften mit dem TK Begleitgesetz so geändert, daß nun für jede `Telekommunikations-Kennung´ eine Überwachungsmaßnahme angeordnet werden kann. Die Bundesregierung erklärte explizit, daß dieser Begriff gewählt wurde, um eine Überwachung auch auf IP-Nummern, Mailnummern und Internet-Namen anzuwenden, letzteres `jedoch nur dann, wenn es sich dabei um Kennungen für Anschlüsse handelt´. Durch die Bedarfsträger überwacht werden können also nicht nur Mails, sondern auch bestimmte Teile des IP-Traffics, sofern auch die Gerichte die Rechtsauffassung der Bundesregierung teilen.
Wie die Gerichte das Internet in die Überwachungsvorschriften einordnen, zeigen schon länger zurückliegende Fälle. Den ersten öffentlich gemeldeten Fall einer Überwachung von Internet-Anschlüssen war die sogenannte Goldfisch-Fahndung nach den Hintermännern einer `asiatischen Computermafia´, für die aufgrund einer Anordnung neben sechs ISDN und fünf analogen Leitungen ein D-Netz-Telefon sowie ein Internet-Anschluß überwacht wurden. Allein bei dieser Maßnahme hatte man über 30 000 Telekommunikations-Vorgänge abgehört.
Zusammenfassend heißt das: Sowohl der E-Mail- als auch der IP-Verkehr von Nutzern und der IP-Verkehr der Anbieter von WWW-Seiten soll bei Bedarf überwachbar sein. Da das TK-Begleitgesetz den Kreis der Verpflichteten auf interne Kommunikationsnetzwerke ausgeweitet hat, gilt dies sowohl für Anbieter von Netzen, die von der Öffentlichkeit aus zugänglich sind, als auch für jedes beliebige interne Netz. Unerheblich, ob es sich hierbei um das firmeneigene Netz oder ein für andere betriebenes Corporate Network handelt.
Provider haben damit drei aufeinander aufbauende Pflichten: Erstens sind sie nach dem G10-Gesetz zur Mitwirkung an der Überwachung verpflichtet. Da schon ein firmeninternes Netz zumeist ein `geschäftsmäßiges Erbringen von Telekom-munikations-Diensten´ darstellt, sind von dieser Mitwirkungspflicht neben den Providern viele Netzadministratoren interner Netze betroffen. Zweitens zieht die Mitwirkungspflicht nach sich, die in der FÜV definierte Überwachungstechnik auf eigene Kosten zu installieren und betriebsbereit zu halten und - zum Dritten - dafür auch Personal abzustellen.
Ausnahmen von dieser Pflicht zur Überwachungstechnik wird die Bundesregierung noch in einer Verordnung regeln. Wer als Provider oder Administrator in seinem Netz keine `Rufnummer´ vergibt, kommt - solange es keine gegenteilige Gerichts-entscheidung gibt und die Bundesregierung von einer Gesetzesnovelle absieht - noch um die Pflicht herum, für den automatisierten Datenabruf nach § 90 TKG Technik vorzuhalten.
Überwachen oder Geschäftsaufgabe
Weil die zur Überwachung in der FÜV vorgeschriebene Technik von Sprachtelefonie ausgeht, ergeben sich für Netzbetreiber ungeahnte technische und rechtliche Probleme, die zur Einstellung des Netzbetriebes führen können.
Nach § 88 TKG ist jeder zur Mitwirkung an der TK-Überwachung Verpflichtete, der die Überwachungstechnik auch vorhalten muß, beim Betrieb seines Netzes oder Anlage von der Genehmigung der Regulierungsbehörde abhängig. Vor Inbetriebnahme eines TK-Netzes ist der Behörde ein technisches Überwachungskonzept vorzulegen. Wenn sich die Behörde davon überzeugt hat, daß die TK-Überwachung ihren Vorstellungen entsprechend durchführbar ist, erfolgt eine Genehmigung. Ein ungenehmigter Betrieb kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 DM geahndet werden und zur zwangsweisen Stillegung des Netzes führen.
Nach der FÜV muß abgehörter Telekommunikations-Verkehr via ISDN-Leitung in Echtzeit an den anfordernden `Bedarfsträger´ geliefert werden. Die Ausweitung auf Computernetze aller Art wirft nun das Problem auf, wie Datenpakete einer überwachten Person ausgefiltert werden sollen. Während das für Ethernets noch zu erträglichen Kosten lösbar sein dürfte, geben hochvolumige ATM-Netze Rätsel auf: Abgesandte des für derartige Fragen bis zum letzten Jahr zuständigen Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT) zogen zu diesem Zweck schon erste Erkundigungen in der Stuttgarter IBM-Zentrale ein, ohne jedoch zu Ergebnissen zu kommen. Hintergrund ist die Aufgabe des nun in der Regulierungsbehörde aufgegangenen BAPT, die seit Inkrafttreten des TKG hinfällige FÜV durch eine neue Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) gemäß § 88 TKG zu ersetzen. Diese Verordnung soll neue technische Vorschriften für die technische Überwachung von Datennetzen enthalten. Rücksichtnahme auf technische Besonderheiten oder die begrenzten finanziellen Möglichkeiten kleiner Anbieter ist nicht zu erwarten.
Schutzrechte ausgehebelt
Eine Telefonüberwachung dient heute nicht mehr allein dem Belauschen von Gesprächen oder dem Mitlesen von Faxen. Der wachsende Anteil der Datenkommunikation öffnet zunehmend solche Bereiche dem Einblick der Überwacher, die gesonderten Schutzrechten unterliegen: Die Überwachung des Tele-Banking hebelt das Bankgeheimnis aus, die von Telemedizin-Anwendungen das Arztgeheimnis. Wer Telearbeit überwacht, greift in den Schutz von Unternehmensgeheimnissen ein. Die zunehmende Abwicklung einer Vielfalt von Aktivitäten - insbesondere solche vertraulicher Natur - per Telekommunikation gibt dem Fernmeldegeheimnis einen neuen Charakter. Sein Schutz wird zur Vorbedingung einer Vielzahl von Verschwiegenheitsrechten und -pflichten. Damit erhält das Fernmeldegeheimnis den Charakter eines strategischen Schutzrechts, seine Aushöhlung tangiert nicht nur Persönlichkeitsrechte, sondern wird für weite Bereiche der Gesellschaft zu einer Gefahr.
Um auch ganz `sicher´ zu gehen, erarbeitete das Innenministerium einen `Bericht zur Gefährdung des Informationsaufkommens der Strafverfolgungs- und Sicherheits-behörden durch den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren in Telekommunikation und Datenverarbeitung´, an dem sich letztes Jahr die Minister Kanther und Rexrodt mit dem Erfolg zerstritten, daß Kanther ein Kryptogesetz erst nach 1999 wieder aus der Schublade holen will.
Wie weit die Bundesregierung zu gehen gewillt ist, wurde der Öffentlichkeit ansatzweise bei der Debatte um die sogenannten IMSI-Catcher klar. Mit diesen Geräten, die Handys eine Basisstation vorgaukeln, wollten die Bundesländer gleich auch die richterliche Kontrolle der Telefonüberwachung aushebeln. Die Bundes-regierung will sie dagegen nur zur Ermittlung der Handy-Kennung, der IMSI, nutzen. Damit nimmt sie wie die Länder in Kauf, tief in Telekommunikations-Netze einzugreifen. Die Ermittlung von IMSI-Kennungen bedingt, mit dem IMSI-Catcher in das Funknetz einzugreifen und dort den Funkverkehr von Handys umzulenken. Dabei besteht die Gefahr, den Funkverkehr so zu stören, daß, dem Vernehmen nach, das für eine Betriebszulassung zuständige Bundesamt für Post und Telekommunikation den IMSI-Catcher seinerzeit für nicht genehmigungsfähig hielt.
Die Nutzung von IMSI-Catchern markiert insofern einen Einschnitt, als hier erstmals Eingriffe der Sicherheitsbehörden in die Telekommunikations-Infrastruktur sanktioniert werden. Äquivalent dazu wäre in elektronischen Netzen die Durch- oder Umleitung des Datenstroms auf Rechner der Sicherheitsbehörden. Die als IP- oder DNS-Spoofing bekannten Manipulationstechniken gaukeln dem Internet-Surfer einen falschen Kommunikationspartner vor und werden derzeit als Sicherheitsproblem diskutiert. Bezieht man dann weitere verfügbare Manipulationstechniken wie den Zugriff auf Festplattendaten durch Eingriffe in den Datenstrom bei überwachten Personen in die Betrachtung ein, so wird deutlich, wie beim Lauschangriff die Strafverfolgung hierzulande immer weiter in einen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel mutiert. Der Einsatz von IMSI-Catchern allein zur Ermittlung einer Telekommunikations-Kennung ist eine Manipulation von Netzen, die auch anderen gleichartigen Techniken in Datennetzen legitimatorisch Tür und Tor öffnet und rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien einengt.
Deutlich wird die Absicht von Bundesregierung und Ländern, in einer Salami-Taktik den Umfang der Überwachung mit der immer gleichen Begründung der organisierten Kriminalität festzuklopfen. Der politische Protest gegen diese Argumentation ist schon lange nur noch schwach.
Am Fernmeldegeheimnis läßt sich der Abbau eines Grundrechts bis zur Bedeutungslosigkeit beispielhaft nachzeichnen. Die Bundesregierung hat ihre Agenda planvoll abgearbeitet. Sie behauptet, der eigentliche Grund der ausgeweiteten Überwachungsrechte läge in der wachsenden Vielfalt der Telekommunikation. Doch Marktliberalisierung und Internet erhöhen die Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses deutlich. Für die Bundesregierung ist das Anlaß und Legitimation für seinen Abbau. Das mangelnde politische Interesse in der Bevölkerung fördert die Etablierung von Kontrollstrukturen, die mit Grundprinzipien von Demokratie und Rechtsstaat unvereinbar sind. Dies gilt nicht nur für Deutschland, sondern weltweit. Orwells `1984´ ist schon Realität. (ae/nl).
|
 |
 |
|
EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 / 2004 Sitzungsdokument über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE In der Sitzung vom 5. Juli 2000 beschloss das Europäische Parlament gemäß Artikel 150 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung die Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses über das Abhörsystem ECHELON und legte sein Mandat fest wie in Kapitel 1, 1.3 der Begründung wiedergegeben. Zur Erfüllung dieses Mandats ernannte der nichtständige Ausschuss in seiner konstituierenden Sitzung vom 6. Juli 2000 Herrn Gerhard Schmid als Berichterstatter. Der Ausschuss prüfte den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 29. Mai, 20. Juni und 3. Juli 2001. In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entschließungsantrag mit 27 Stimmen bei 5 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen an. Bei der Abstimmung waren anwesend: Carlos Coelho, Vorsitzender; Elly Plooij-van Gorsel, Neil Mac Cormick und Giuseppe Di Lello Finuoli, stellvertretende Vorsitzende; Gerhard Schmid, Berichterstatter; Mary Elizabeth Banotti, Bastiaan Belder, Maria Berger, Charlotte Cederschiöld, Gérard Deprez, Giorgios Dimitrakopoulos, Robert Evans, Colette Flesch, Pernille Frahm, Anna Karamanou, Eva Klamt, Alain Krivine, Torben Lund, Erika Mann, Jean-Charles Marchiani, Hughes Martin, Patricia McKenna, William Francis Newton Dunn (in Vertretung von Jorge Salvador Hernández Mollar gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Reino Paasilinna, Bernd Posselt (in Vertretung von Hubert Pirker), Jacques Santkin (in Vertretung von Catherine Lalumière), Ilka Schröder, Gary Titley (in Vertretung von Ozan Ceyhun), Maurizio Turco, Gianni Vattimo, W.G. van Velzen, Christian von Bötticher, Jan Marinus Wiersma und Christos Zacharakis (in Vertretung von Enrico Ferri)
Die Minderheitenansicht sowie die Anlagen werden getrennt in Teil 2 veröffentlicht (A5-ENTSCHLIESSUNGSANTRAG Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON) (2001/2098(INI))
Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 5. Juli 2000, einen nichtständigen Ausschuss über das Abhörsystem Echelon einzusetzen, und dessen Mandat1, – unter Hinweis auf den EG-Vertrag, der auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit einem hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit abzielt, – unter Hinweis auf Artikel 11 und 12 des Vertrags über die Europäische Union, die die Mitgliedstaaten verpflichten, ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln, – unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf seinen Artikel 6 Absatz 2, der die Verpflichtung der EU zur Achtung der Grundrechte festschreibt, und auf seinen Titel V, der Bestimmungen für eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik trifft, – unter Hinweis auf Artikel 12 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, – unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der EU, deren Artikel 7 die Achtung des Privat- und Familienlebens schützt und ausdrücklich das Recht auf Achtung der Kommunikation vorsieht, sowie auf Artikel 8, der den Schutz personenbezogener Daten festlegt, – unter Hinweis auf die Europäische Konvention der Menschenrechte, insbesondere ihren Artikel 8, der die Privatsphäre und die Vertraulichkeit des Briefverkehrs schützt, sowie die zahlreichen anderen internationalen Übereinkommen, die den Schutz der Privatsphäre vorsehen, – unter Hinweis auf die vom Nichtständigen Ausschuss über das Abhörsystem ECHELON durchgeführten Arbeiten, der zahlreiche Anhörungen und Sitzungen mit Sachverständigen verschiedenster Fachrichtungen abgehalten hat, insbesondere mit Verantwortlichen des öffentlichen und privaten Sektors im Bereich der Telekommunikation, des Datenschutzes, Mitarbeitern der Nachrichtendienste, Journalisten, auf dieses Gebiet spezialisierten Anwälten, Abgeordneten der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten usw., – unter Hinweis auf Artikel 150 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, – in Kenntnis des Berichts des nichtständigen Ausschusses über das Abhörsystem Echelon (A5-0264/2001),
zur Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)
A. in der Erwägung, dass an der Existenz eines weltweit arbeitenden Kommunikationsabhörsystems, das durch anteiliges Zusammenwirken der USA, des Vereinigten Königreichs, Kanadas, Australiens und Neuseelands im Rahmen des UKUSA-Abkommens funktioniert, nicht mehr gezweifelt werden kann; dass es aufgrund der vorliegenden Indizien und zahlreicher übereinstimmender Erklärungen aus sehr unterschiedlichen Kreisen – einschließlich amerikanischer Quellen – angenommen werden kann, dass das System oder Teile davon, zumindest für einige Zeit, den Decknamen „ECHELON“ trugen, B. in der Erkenntnis, dass nunmehr kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass das System nicht zum Abhören militärischer, sondern zumindest privater und wirtschaftlicher Kommunikation dient, obgleich die im Bericht vorgenommene Analyse gezeigt hat, dass die technischen Kapazitäten dieses Systems wahrscheinlich bei Weitem nicht so umfangreich sind, wie von den Medien teilweise angenommen, C. in der Erwägung, dass es deshalb erstaunlich, wenn nicht gar beunruhigend ist, dass zahlreiche Verantwortliche der Gemeinschaft, einschließlich Mitglieder der Kommission, die vom Nichtständigen Ausschuss angehört wurden, erklärt haben, dass sie keine Kenntnis von diesem Phänomen hätten,
zu den Grenzen des Abhörsystems
D. in der Erwägung, dass das Überwachungssystem insbesondere auf dem globalen Abhören von Satellitenkommunikation aufbaut, dass Kommunikation aber in Gebieten mit hoher Kommunikationsdichte nur zu einem sehr geringen Teil über Satelliten vermittelt wird; dass somit der überwiegende Teil der Kommunikation nicht durch Bodenstationen abgehört werden kann, sondern nur durch Anzapfen von Kabeln und Abfangen von Funk, was – wie die im Bericht vorgenommenen Untersuchungen gezeigt haben – nur in eng gesteckten Grenzen möglich ist; dass der Personalaufwand für die letztendliche Auswertung von abgefangener Kommunikation weitere Beschränkungen bedingt; dass die UKUSA-Staaten deshalb nur Zugriff auf einen sehr beschränkten Teil der kabel- und funkgebundenen Kommunikation haben und einen noch geringeren Teil der Kommunikation auswerten können, und ferner auch unter Hinweis darauf, dass, so umfangreich die verfügbaren Mittel und Kapazitäten zum Abhören von Kommunikationen auch sein mögen, ihre äußerst große Zahl in der Praxis eine erschöpfende und gründliche Kontrolle aller Kommunikationen unmöglich macht,
zur möglichen Existenz anderer Abhörsysteme
E. in der Erwägung, dass das Abhören von Kommunikation ein unter Nachrichtendiensten übliches Spionagemittel ist und ein solches System auch von anderen Staaten betrieben werden könnte, sofern sie über die entsprechenden finanziellen Mittel und die geographischen Voraussetzungen verfügen; in der Erwägung, dass Frankreich der einzige Mitgliedstaat der EU ist, der – aufgrund seiner überseeischen Gebiete – geographisch und technisch in der Lage ist, ein globales Abhörsystem autonom zu betreiben und der auch die technische und organisatorische Infrastruktur dafür besitzt; unter Hinweis darauf, dass es viele Anzeichen dafür gibt, dass Russland wahrscheinlich ein solches System betreibt,
zur Vereinbarkeit mit EU-Recht
F. in der Erwägung, dass betreffend die Frage der Vereinbarkeit eines Systems des Typs ECHELON mit EU-Recht zwei Fälle zu unterscheiden sind: Wird das System nur zu nachrichtendienstlichen Zwecken verwendet, so ergibt sich kein Widerspruch zu EU-Recht, da Tätigkeiten im Dienste der Staatssicherheit vom EGV nicht erfasst sind, sondern unter Titel V EUV (GASP) fallen würden, es derzeit dort aber noch keine einschlägigen Regelungen gibt und es somit an Berührungspunkten fehlt. Wird das System hingegen zur Konkurrenzspionage missbraucht, so steht das System im Widerspruch zur Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten und zum Konzept eines gemeinsamen Marktes mit freiem Wettbewerb, so dass ein Mitgliedstaat, der sich daran beteiligt, EG-Recht verletzt, G. unter Hinweis auf die Erklärungen der Ratstagung vom 30. März 2000, wonach der Rat die Schaffung oder das Vorhandensein eines Abhörsystems, das die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht respektiert und gegen die fundamentalen Grundsätze der Achtung der Menschenwürde verstößt, nicht akzeptieren kann,
zur Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK)
H. in der Erwägung, dass jedes Abhören von Kommunikation einen tief greifenden Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen darstellt; dass Artikel 8 EMRK, der die Privatsphäre schützt, Eingriffe nur zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit zulässt, sofern die Regelungen im innerstaatlichen Recht niedergelegt und allgemein zugänglich sind und festlegen, unter welchen Umständen und Bedingungen die Staatsgewalt sie vornehmen darf; dass Eingriffe darüber hinaus verhältnismäßig sein müssen, daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss und nach der Rechtsprechung des EGMR ein reines „Nützlich- oder Wünschenswertsein“ nicht genügt, I. in der Erwägung, dass ein nachrichtendienstliches System, das wahllos und dauerhaft jedwede Kommunikation abfangen würde, einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip darstellen würde und mit der EMRK nicht vereinbar wäre; dass in gleicher Weise ein Verstoß gegen die EMRK vorläge, wenn die Regelung, nach der Kommunikationsüberwachung erfolgt, keine Rechtsgrundlage hat, wenn diese nicht allgemein zugänglich ist oder wenn sie so formuliert ist, dass ihre Konsequenzen für den Einzelnen nicht vorhersehbar sind, oder wenn der Eingriff nicht verhältnismäßig ist; dass die Regelungen, nach denen amerikanische Nachrichtendienste im Ausland tätig werden, großteils klassifiziert sind, die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips somit zumindest fraglich ist, und ein Verstoß gegen die vom EGMR aufgestellten Prinzipien der Zugänglichkeit des Rechts und der Voraussehbarkeit seiner Wirkung wohl vorliegt, J. in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer aus der EMRK erwachsenden Verpflichtungen nicht dadurch entziehen können, dass sie die Nachrichtendienste anderer Staaten auf ihrem Territorium tätig werden lassen, die weniger strengen Bestimmungen unterliegen, da sonst das Legalitätsprinzip mit seinen beiden Komponenten der Zugänglichkeit und Voraussehbarkeit seiner Wirkung beraubt und die Rechtsprechung des EGMR in ihrem Inhalt ausgehöhlt würde, K. in der Erwägung, dass die Grundrechtskonformität gesetzlich legitimierter Tätigkeit von Nachrichtendiensten zudem verlangt, dass ausreichende Kontrollsysteme vorhanden sind, um einen Ausgleich zur Gefahr zu schaffen, die das geheime Agieren eines Teiles der Verwaltung mit sich bringt; dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich die Bedeutung eines effizienten Kontrollsystems im Bereich nachrichtendienstlicher Tätigkeit hervorhob und es deshalb bedenklich erscheint, dass einige Mitgliedstaaten über keine eigenen parlamentarischen Kontrollorgane für Geheimdienste verfügen,
zur Frage, ob EU-Bürger ausreichend vor Nachrichtendiensten geschützt sind
L. in der Erwägung, dass der Schutz der EU-Bürger von der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten abhängt, diese aber sehr unterschiedlich gestaltet sind, teilweise sogar gar keine parlamentarischen Kontrollorgane bestehen und deshalb kaum von einem ausreichenden Schutz gesprochen werden kann; dass die europäischen Bürger ein fundamentales Interesse daran haben, dass ihre nationalen Parlamente mit einem formell strukturierten speziellen Kontrollausschuss ausgestattet sind, der die Aktivitäten der Nachrichtendienste überwacht und kontrolliert; dass selbst dort, wo es Kontrollorgane gibt, für diese der Anreiz groß ist, sich mehr um die Tätigkeit von Inlandsnachrichtendiensten als von Auslandsnachrichtendiensten zu kümmern, da in der Regel nur im ersten Fall die eigenen Bürger betroffen sind; dass es einen Anreiz für eine verhältnismäßige Abhörpraxis darstellen würde, wenn die Nachrichtendienste verpflichtet wären, einen Bürger, dessen Kommunikation abgehört worden ist, im Nachhinein über diese Tatsache zu unterrichten, beispielsweise fünf Jahre, nachdem der Eingriff erfolgt ist, M. in der Erwägung, dass die Empfangssatelliten wegen ihrer Größe nicht ohne Zustimmung des betreffenden Landes auf dessen Hoheitsgebiet errichtet werden können, N. in der Erwägung, dass im Falle einer Zusammenarbeit der Nachrichtendienste im Rahmen der GASP und der JIA die Institutionen gefordert sind, ausreichende Schutzbestimmungen zugunsten der europäischen Bürger zu schaffen,
zur Wirtschaftsspionage
O. in der Erwägung, dass es Bestandteil des Aufgabengebiets von Auslandsnachrichtendiensten ist, sich für wirtschaftliche Daten wie Branchenentwicklungen, Entwicklung von Rohstoffmärkten, Einhaltung von Wirtschaftsembargos, Einhaltung der Lieferregeln für Dual-use-Güter etc. zu interessieren, und dass aus diesen Gründen einschlägige Unternehmen oftmals überwacht werden, P. in der Erwägung, dass die Nachrichtendienste der USA nicht nur allgemeine wirtschaftliche Sachverhalte aufklären, sondern Kommunikation von Unternehmen gerade bei Auftragsvergabe auch im Detail abhören und dies mit der Bekämpfung von Bestechungsversuchen begründen; dass bei detailliertem Abhören das Risiko besteht, dass die Informationen nicht zur Bekämpfung der Bestechung, sondern zur Konkurrenzspionage verwendet werden, auch wenn die USA und das Vereinigte Königreich erklären, dass sie das nicht tun; dass aber die Rolle des Advocacy Centers des US-Handelsministeriums nach wie vor nicht völlig klar ist, und ein mit ihm vereinbartes Gespräch, das der Klärung dienen sollte, abgesagt wurde, Q. in der Erwägung, dass im Rahmen der OECD 1997 ein Abkommen zur Bekämpfung der Bestechung von Beamten angenommen wurde, welches die internationale Strafbarkeit von Bestechung vorsieht, und deshalb auch unter diesem Aspekt Bestechung in einzelnen Fällen das Abhören von Kommunikation nicht rechtfertigen kann, R. in der Erwägung, dass es jedenfalls nicht tolerierbar ist, wenn sich Nachrichtendienste für Konkurrenzspionage instrumentalisieren lassen, indem sie ausländische Unternehmen ausspionieren, um inländischen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, dass es allerdings keinen belegten Fall dafür gibt, dass das globale Abhörsystem dafür eingesetzt wurde, auch wenn dies vielfach behauptet wurde, S. in der Erwägung, dass zuverlässige Quellen während des Besuchs der Delegation des Nichtständigen Ausschusses über das Abhörsystem Echelon in den USA den Brown-Bericht des US-Kongresses bestätigt haben, wonach 5 % der nachrichtendienstlichen Informationen, die durch nicht offen zugängliche Quellen gewonnen wurden, zum Sammeln von Wirtschaftsdaten verwendet werden; dass die Sammlung derartiger Daten Schätzungen derselben Quellen zufolge die US-Industrie in die Lage versetzen könnte, bei Verträgen Einnahmen in Höhe von bis zu 7 Milliarden Dollar zu erzielen, T. im Hinblick darauf, dass sich sensible Unternehmensdaten vielfach in den Unternehmen selbst befinden, so dass Konkurrenzspionage vor allem dadurch erfolgt, dass versucht wird, über Mitarbeiter oder eingeschleuste Personen Informationen zu bekommen und zunehmend in die internen Computernetzwerke einzudringen; dass nur wenn sensible Daten über Leitungen oder via Funk (Satellit) nach außen gelangen, ein Kommunikationsüberwachungssystem zur Konkurrenzspionage eingesetzt werden kann und dies systematisch nur in folgenden drei Fällen zutrifft: – bei Unternehmen, die in 3 Zeitzonen arbeiten, so dass die Zwischenergebnisse von Europa nach Amerika und weiter nach Asien gesandt werden; – im Falle von Videokonferenzen in multinationalen Konzernen, die über V-Sat oder Kabel laufen; – wenn wichtige Aufträge vor Ort verhandelt werden (wie im Anlagenbau, Aufbau von Telekommunikationsinfrastruktur, Neuerrichtung von Transportsystemen, etc.) und von dort aus Rücksprachen mit der Firmenzentrale gehalten werden müssen, U. in der Erwägung, dass Risiko- und Sicherheitsbewusstsein bei kleinen und mittleren Unternehmen oft unzureichend sind und die Gefahren der Wirtschaftsspionage und des Abhörens von Kommunikation nicht erkannt werden, V. in der Erwägung, dass bei den Europäischen Institutionen (mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank, der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen des Rates, sowie der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission) das Sicherheitsbewusstsein nicht immer sehr ausgeprägt ist und deshalb Handlungsbedarf besteht,
zu den Möglichkeiten, sich selbst zu schützen
W. in der Erwägung, dass Sicherheit für Unternehmen nur dann erzielt werden kann, wenn das gesamte Arbeitsumfeld abgesichert sowie alle Kommunikationswege geschützt sind, auf denen sensible Informationen übermittelt werden; dass es ausreichend sichere Verschlüsselungssysteme zu erschwinglichen Preisen auf dem europäischen Markt gibt; dass auch Privaten dringend zur Verschlüsselung von E-Mails geraten werden muss; dass eine unverschlüsselte Mail gleich einem Brief ohne Umschlag ist; dass sich im Internet relativ benutzerfreundliche Systeme finden, die sogar für den Privatgebrauch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
zur Zusammenarbeit der Nachrichtendienste innerhalb der EU
X. in der Erwägung, dass sich die EU darauf verständigt hat, nachrichtendienstliche Informationssammlung im Rahmen der Entwicklung einer eigenen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu koordinieren, dabei aber die Zusammenarbeit mit anderen Partnern in diesen Bereichen fortzusetzen, Y. in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Dezember 1999 in Helsinki beschlossen hat, wirksamere europäische militärische Strukturen zu entwickeln, um der gesamten Palette der Petersberg-Aufgaben zur Unterstützung der GASP gerecht werden zu können; dass der Europäische Rat weiterhin beschlossen hat, dass die Union, um dieses Ziel zu erreichen, bis zum Jahr 2003 in der Lage sein soll, rasch Streitkräfte mit einer Stärke von 50 000 bis 60 000 Personen aufzustellen, die militärisch autonom sein sollten und über die erforderlichen Fähigkeiten in bezug auf Streitkräfteführung und strategische Aufklärung sowie über die entsprechenden nachrichtendienstlichen Kapazitäten verfügen; dass die ersten Schritte hin zum Aufbau derartiger nachrichtendienstlicher Kapazitäten bereits im Rahmen der WEU sowie des ständigen Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees unternommen wurden, Z. in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit der Nachrichtendienste innerhalb der EU auch unabdingbar erscheint, da einerseits eine Gemeinsame Sicherheitspolitik ohne Einbeziehung der Geheimdienste sinnwidrig wäre, andererseits damit zahlreiche Vorteile in professioneller, finanzieller und politischer Hinsicht verbunden wären; dass es auch eher der Idee eines gleichberechtigten Partners der USA entsprechen würde und sämtliche Mitgliedstaaten in ein System einbinden könnte, das in voller Konformität zur EMRK erstellt wird; dass eine entsprechende Kontrolle der Zusammenarbeit durch das Europäische Parlament dann natürlich gesichert sein muss, AA. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Begriff ist, die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Wege der Anpassung seiner Geschäftsordnung betreffend den Zugriff auf sensible Dokumente umzusetzen, betreffend Abschluss und Änderung internationaler Verträge zum Schutz der Bürger und Unternehmen
1. betont die Tatsache, dass es auf der Grundlage der durch den Nichtständigen Ausschuss eingeholten Informationen keinen Zweifel mehr daran gibt, dass ein globales Abhörsystem existiert, das unter Beteiligung der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, Kanadas, Australiens und Neuseelands im Rahmen des UKUSA-Abkommens betrieben wird; 2. fordert den Generalsekretär des Europarats auf, dem Ministerkomitee einen Vorschlag zur Anpassung des in Art 8 EMRK garantierten Schutzes der Privatsphäre an die modernen Kommunikationsmethoden und Abhörmöglichkeiten in einem Zusatzprotokoll oder gemeinsam mit der Regelung des Datenschutzes im Rahmen einer Revision der Datenschutzkonvention zu unterbreiten, unter der Voraussetzung, dass dadurch weder eine Minderung des durch den Gerichtshof entwickelten Rechtsschutzniveaus noch eine Minderung der für die Anpassung an weitere Entwicklungen notwendigen Flexibilität bewirkt wird; 3. fordert die Mitgliedstaaten – deren Gesetze über die Überwachungsbefugnisse der Geheimdienste derartige Diskriminierungen im Bereich des Schutzes der Privatsphäre enthalten – auf, allen europäischen Bürgern die gleichen gesetzlichen Sicherheiten für den Schutz des Privatlebens und des Briefgeheimnisses zu gewährleisten; 4. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, eine europäische Plattform, bestehend aus Vertretern der nationalen Organisationen zu schaffen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Grund- und Bürgerrechte durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, um zu überprüfen, inwieweit die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Nachrichtendienste mit der Regelung der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU im Einklang stehen, um die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung von Brief- und Fernmeldegeheimnis zu überprüfen und um sich überdies auf eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten betreffend die Ausarbeitung eines Entwurfs eines Verhaltenskodex zu verständigen, der den Schutz der Privatsphäre, so wie er in Artikel 7 der Europäischen Charta der Grundrechte definiert ist, allen europäischen Bürgern auf dem Staatsterritorium der Mitgliedstaaten in seiner Gesamtheit gewährleistet und darüber hinaus garantiert, dass die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundrechtskonform erfolgt, somit den in Kapitel 8 des Berichts, insbesondere in 8.3.4 aus Artikel 8 EMRK abgeleiteten Bedingungen entspricht; 5. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Europäische Charta der Grundrechte auf der nächsten Regierungskonferenz als verbindliches und einklagbares Recht zu verabschieden, um so den Grundrechtsschutzstandard, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre, zu erhöhen; 6. ersucht die Mitgliedstaaten des Europarats, ein Zusatzprotokoll zu beschließen, das den Europäischen Gemeinschaften den Beitritt zur EMRK ermöglicht, oder über andere Maßnahmen nachzudenken, die Konflikte in der Rechtsprechung zwischen dem Straßburger und dem Luxemburger Gerichtshof ausschließen; 7. fordert unterdessen die EU-Organe auf, in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich die in der Charta enthaltenen Grundrechte anzuwenden; 8. fordert den Generalsekretär der UNO auf, den verantwortlichen Ausschuss mit der Vorlage von Vorschlägen zu beauftragen, die auf eine Anpassung von Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der den Schutz der Privatsphäre garantiert, an die technischen Neuerungen abzielen; 9. hält es für notwendig, eine Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten auszuhandeln und zu unterzeichnen, nach der jede der beiden Parteien gegenüber der anderen die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre der Bürger und der Vertraulichkeit von Firmenkommunikationen achtet, die für ihre eigenen Bürger und Unternehmen gelten; 10. fordert die USA auf, das Zusatzprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu unterzeichnen, damit Individualbeschwerden gegen die USA wegen seiner Verletzung vor dem konventionellen Menschenrechtsausschuss zulässig werden; die einschlägigen amerikanischen NGOs, insbesondere ACLU (American Civil Liberties Union) und EPIC (Electronic Privacy Information Center) werden ersucht, auf die amerikanische Regierung entsprechenden Druck auszuüben;
betreffend nationale gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutze von Bürgern und Unternehmen
11. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre eigene Gesetzgebung betreffend die Tätigkeit von Nachrichtendiensten auf ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten, wie sie in der EMRK sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergelegt sind, zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen; 12. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihnen verbindliche Instrumente zur Verfügung stehen, die einen wirksamen Schutz natürlicher und juristischer Personen gegen jede Art des außergesetzlichen Abhörens gewährleisten; 13. fordert die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames Schutzniveau gegenüber nachrichtendienstlicher Tätigkeit anzustreben und zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex (siehe Ziffer 4) auszuarbeiten, der sich am höchsten mitgliedstaatlichen Schutz orientiert, da die von der Tätigkeit eines Auslandsnachrichtendienstes betroffenen Bürger in der Regel die anderer Staaten und daher auch die anderer Mitgliedstaaten sind; 14. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der USA einen Verhaltenskodex, ähnlich dem der EU, auszuhandeln; 15. fordert diejenigen Mitgliedstaaten auf, die dies noch nicht getan haben, eine angemessene parlamentarische und richterliche Kontrolle ihrer Geheimdienste zu gewährleisten; 16. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dringend ein System zur demokratischen Überwachung und Kontrolle der eigenständigen europäischen nachrichtendienstlichen Kapazitäten sowie anderer damit im Zusammenhang stehender und darauf abgestimmter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auf europäischer Ebene einzurichten; schlägt vor, dass das Europäische Parlament im Rahmen dieses Überwachungs- und Kontrollsystems eine wichtige Rolle zugewiesen bekommt; 17. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Abhöreinrichtungen zu bündeln, um die Wirksamkeit der ESVP in den Bereichen nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Terrorismusbekämpfung, Weiterverbreitung von Kernwaffen oder internationaler Drogenhandel unter Achtung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre der Bürger und die Vertraulichkeit von Firmenkommunikationen unter der Kontrolle des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu stärken; 18. fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Abkommen mit Drittstaaten zum Zwecke des stärkeren Schutzes der Privatsphäre der EU-Bürger zu schließen, in dem sich alle Vertragstaaten verpflichten, bei Abhörmaßnahmen eines Vertragstaates in einem anderen Vertragstaat letzteren über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten;
betreffend besondere rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftsspionage
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, Überlegungen anzustellen, inwieweit durch Regelungen im europäischen und internationalen Recht Wirtschaftsspionage und Bestechung zum Zweck der Auftragsbeschaffung bekämpft werden können, insbesondere ob eine Regelung im Rahmen der WTO möglich wäre, die der wettbewerbsverzerrenden Wirkung eines derartigen Vorgehens Rechnung trägt, z. B. indem sie die Nichtigkeit solcher Verträge festlegt; fordert die Vereinigten Staaten, Australien, Neuseeland und Kanada auf, sich dieser Initiative anzuschließen; 20. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, eine Klausel mit dem Verbot von Wirtschaftsspionage in den EG-Vertrag aufzunehmen und keine Wirtschaftsspionage gegeneinander weder direkt oder hinter der Fassade einer ausländischen Macht, die auf ihrem Boden tätig werden könnte, zu betreiben, noch es einer ausländischen Macht zu gestatten, Spionageoperationen vom Boden eines EU-Mitgliedstaates aus zu führen, und damit im Einklang mit dem Geiste und den Bestimmungen des EG-Vertrags zu handeln; 21. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in einem eindeutigen und verbindlichen Dokument selbst zu verpflichten, keine Wirtschaftsspionage zu betreiben, und damit ihren Einklang mit dem Geiste und den Bestimmungen des EG-Vertrags zu signalisieren; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, dieses verbindliche Prinzip in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Nachrichtendienste zu übernehmen; 22. fordert die Mitgliedstaaten und die Regierung der Vereinigten Staaten auf, einen offenen Dialog zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union über Wirtschaftsspionage einzuleiten; betreffend Maßnahmen in Rechtsanwendung und ihrer Kontrolle
23. appelliert an die nationalen Parlamente, die über keine eigenen parlamentarischen Kontrollorgane zur Überwachung der Nachrichtendienste verfügen, solche einzurichten; 24. ersucht die nationalen Kontrollausschüsse der Geheimdienste, bei der Ausübung der ihnen übertragenen Kontrollbefugnisse dem Schutz der Privatsphäre großes Gewicht beizumessen, unabhängig davon, ob es um die Überwachung eigener Bürger, anderer EU-Bürger oder Drittstaatler geht; 25. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass ihre Nachrichtendienste nicht zur Erlangung von Wettbewerbsinformationen missbraucht werden, da dies gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Loyalität und das Konzept eines auf freiem Wettbewerb basierenden Gemeinsamen Marktes verstoßen würde; 26. appelliert an Deutschland und das Vereinigte Königreich, die weitere Gestattung von Abhören von Kommunikation durch Nachrichtendienste der USA auf ihrem Gebiet davon abhängig zu machen, dass diese im Einklang mit der EMRK stehen, d.h. dass sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, ihre Rechtsgrundlage zugänglich und die Wirkung für den einzelnen absehbar ist, sowie dass eine entsprechend effiziente Kontrolle besteht, da sie für die Menschenrechtskonformität genehmigter oder auch nur geduldeter nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf ihrem Territorium verantwortlich sind;
betreffend Maßnahmen zur Förderung des Selbstschutzes von Bürgern und Unternehmen
27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger und Unternehmen über die Möglichkeit zu informieren, dass ihre international übermittelten Nachrichten unter bestimmten Umständen abgefangen werden; besteht darauf, dass diese Information begleitet wird von praktischer Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung umfassender Schutzmaßnahmen, auch was die Sicherheit der Informationstechnik anbelangt; 28. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaten auf, eine wirksame und effektive Politik betreffend die Sicherheit in der Informationsgesellschaft zu entwickeln und umzusetzen; besteht darauf, dass im Rahmen dieser Politik der stärkeren Sensibilisierung aller Nutzer moderner Kommunikationssysteme für Notwendigkeit und Möglichkeiten des Schutzes vertraulicher Informationen besondere Beachtung zukommt; besteht ferner auf der Schaffung eines europaweiten koordinierten Netzes von Agenturen, die in der Lage sind, praktische Hilfe bei der Planung und Umsetzung umfassender Schutzstrategien zu gewähren; 29. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen für die Förderung, Entwicklung und Herstellung von europäischer Verschlüsselungstechnologie und -software auszuarbeiten und vor allem Projekte zu unterstützen, die darauf abzielen, benutzerfreundliche Kryptosoftware, deren Quelltext offengelegt ist, zu entwickeln; 30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Softwareprojekte zu fördern, deren Quelltext offengelegt wird, da nur so garantiert werden kann, dass keine „backdoors“ eingebaut sind (sog. „open-source Software“); 31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Softwareprojekte zu fördern, deren Quelltext offengelegt wird, da nur so garantiert werden kann, dass keine „backdoors“ eingebaut sind (sog. „open-source Software“); fordert die Kommission auf, eine Qualifikation festzulegen für die Sicherheit von Software, die für den Austausch von Nachrichten auf elektronischem Wege bestimmt ist, nach der Software, deren Quellcode nicht offengelegt ist, in die Kategorie „am wenigsten vertrauenswürdig“ eingestuft wird; 32. appelliert an die europäischen Institutionen sowie an die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, Verschlüsselung von E-mails systematisch einzusetzen, um so langfristig Verschlüsselung zum Normalfall werden zu lassen; 33. fordert die gemeinschaftlichen Organe und die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Bediensteten ausgebildet und in entsprechenden Praktika und Ausbildungskursen mit den neuen Technologien und Techniken zur Verschlüsselung vertraut gemacht werden; 34. fordert, dass der Position der Bewerberländer besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; ersucht um Unterstützung, falls sie aufgrund fehlender technologischer Unabhängigkeit nicht für die erforderlichen Schutzmaßnahmen sorgen können;
betreffend andere Maßnahmen
35. appelliert an die Unternehmen, mit den Spionageabwehreinrichtungen stärker zusammenzuarbeiten, ihnen insbesondere Attacken von Außen zum Zwecke der Wirtschaftsspionage bekannt zu geben, um so die Effizienz der Einrichtungen zu erhöhen; 36. beauftragt die Kommission, eine Sicherheitsanalyse erstellen zu lassen, aus der hervorgeht, was geschützt werden muss, sowie ein Konzept zum Schutz entwickeln zu lassen; 37. fordert die Kommission auf, ihr Verschlüsselungssystem auf den neuesten Stand zu bringen, da eine Modernisierung dringend notwendig ist, und die Haushaltsbehörde (Rat gemeinsam mit dem Parlament), die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen; 38. fordert den zuständigen Ausschuss auf, einen Initiativbericht zu verfassen, der die Sicherheit und den Geheimschutz bei den europäischen Institutionen zum Inhalt hat; 39. fordert die Kommission auf, den Datenschutz bei der eigenen Datenverarbeitung zu gewährleisten und den Geheimschutz von nicht öffentlich zugänglichen Dokumenten zu intensivieren; 40. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen des 6. Forschungsrahmenprogramms in neue Technologien der Ent- und Verschlüsselungstechnik zu investieren; 41. dringt darauf, dass die geschädigten Staaten bei Wettbewerbsverzerrungen infolge staatlicher Beihilfen oder aufgrund des Missbrauchs des Systems zur Wirtschaftsspionage die Behörden und Kontrollgremien des Staates, von dessen Hoheitsgebiet aus die Aktivitäten durchgeführt werden, darüber unterrichten, damit die störenden Aktivitäten eingestellt werden; 42. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung – in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und den Mitgliedstaaten – eines europaweiten koordinierten Netzes von Beratungsstellen für Fragen der Sicherheit von Unternehmensinformation – insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen derartige Zentren noch nicht bestehen – vorzulegen, das neben der Steigerung des Problembewusstseins auch praktische Hilfestellungen zur Aufgabe hat; 43. hält es für sinnvoll, einen übereuropäischen Kongress zum Schutz der Privatsphäre vor Telekommunikationsüberwachung zu organisieren, um für NGOs aus Europa, den USA und anderen Staaten eine Plattform zu schaffen, wo grenzüberschreitende und internationale Aspekte diskutiert und Tätigkeitsfelder und Vorgehen koordiniert werden können; 44. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Neuseeland und Kanada zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG 1. Einleitung
1.1. Anlass der Einsetzung des Ausschusses Am 5. Juli 2000 beschloss das Europäische Parlament, einen nichtständigen Ausschuss über das ECHELON-System einzusetzen. Der Auslöser dafür war die Debatte um die von STOA2 in Auftrag gegebene Studie über das so genannte ECHELON-System3 gewesen, die der Autor Duncan Campbell anlässlich einer Anhörung des Ausschusses für Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten zum Thema „Europäische Union und Datenschutz“ vorgestellt hatte. 1.2. Die Behauptungen in den beiden STOA-Studien über ein globales Abhörsystem mit dem Decknamen ECHELON 1.2.1. Der erste STOA-Bericht aus dem Jahr 1997 In einem Bericht, den STOA 1997 für das Europäische Parlament zum Thema „Bewertung von Technologien zur politischen Kontrolle“ bei der Omega Foundation in Auftrag gegeben hatte, wurde im Kapitel „nationale und internationale Netzwerke der Kommunikationsüberwachung“ auch ECHELON beschrieben. Der Verfasser der Studie stellte darin die Behauptung auf, dass innerhalb Europas sämtliche Kommunikation via E-Mail, Telefon und Fax von der NSA (dem US-amerikanischen Auslandsnachrichtendienst) routinemäßig abgehört wird. Durch diesen Bericht wurde ECHELON als angeblich allumfassendes globales Abhörsystem europaweit bekannt. 1.2.2. Die STOA-Berichte aus dem Jahr 1999 Um mehr zu diesem Themenkreis zu erfahren, wurde 1999 von STOA eine fünfteilige Studie in Auftrag gegeben, die sich mit der „Entwicklung der Überwachungstechnologie und den Risiken des Missbrauchs von Wirtschaftsinformationen“ befasst. Band 2/5, von Duncan Campbell verfasst, widmete sich der Untersuchung der derzeit bestehenden nachrichtendienstlichen Kapazitäten und insbesondere der Arbeitsweise von ECHELON.
Besondere Aufregung hat die im Bericht enthaltene Aussage erregt, ECHELON sei von seinem ursprünglichen Zweck der Verteidigung gegenüber dem Osten abgekommen und werde heutzutage für Wirtschaftspionage verwendet. Die These wird im Bericht durch Beispiele für angebliche Wirtschaftsspionage untermauert, insbesondere sollen Airbus und Thomson CFS dadurch Schaden erlitten haben. Campbell bezieht sich dabei auf Berichte der amerikanischen Presse.
Als Folge der STOA-Studie wurde ECHELON in fast allen Parlamenten der Mitgliedstaaten diskutiert, in Frankreich und in Belgien wurden dazu sogar Berichte verfasst. 1.3. Das Mandat des Ausschusses Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Einsetzung eines zeitlich befristeten Ausschusses beschloss das Europäische Parlament dessen Mandat. Demzufolge ist der nichtständige Ausschuss beauftragt, „–das Bestehen des Kommunikationsabhörsystems mit der Bezeichnung ECHELON zu prüfen, dessen Tätigkeit in dem STOA-Bericht über die Entwicklung der Überwachungstechnologie und Gefahren des Missbrauchs von Wirtschaftsinformationen beschrieben wird, –die Vereinbarkeit eines solchen Systems mit Gemeinschaftsrecht zu bewerten, insbesondere mit Art. 286 des EG-Vertrags sowie den Richtlinien 95/46/EG und 97/66/EG, und mit Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrags, unter Berücksichtigung folgender Fragen: – Sind die Rechte der Unionsbürger gegen Tätigkeiten von Nachrichtendiensten geschützt? – Bietet Verschlüsselung einen angemessenen und ausreichenden Schutz zur Gewährleistung der Privatsphäre der Bürger, oder sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, und, falls ja, welche Art von Maßnahmen? – Wie können die EU-Organe besser auf die Gefahren infolge dieser Vorgänge aufmerksam gemacht werden, und welche Maßnahmen können ergriffen werden? –festzustellen, ob die europäische Industrie durch die globale Abhörung von Informationen gefährdet ist, –gegebenenfalls Vorschläge für politische und legislative Initiativen zu machen“. 1.4. Warum kein Untersuchungsausschuss? Das Europäische Parlament entschied sich deshalb für die Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses, weil die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses nur zur Überprüfung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen des EG-Vertrages (Art. 193 EGV) vorgesehen ist, sich dieser folgerichtig lediglich mit den dort geregelten Materien befassen kann. Angelegenheiten, die unter die Titel V (GASP) und VI EUV (Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen) fallen, sind ausgeschlossen. Überdies bestehen die besonderen Befugnisse eines Untersuchungsausschusses betreffend Vorladung und Akteneinsicht nach dem interinstitutionellen Beschluss8 nur dann, wenn dem nicht Gründe der Geheimhaltung oder der öffentlichen oder nationalen Sicherheit entgegenstehen, was die Vorladung von Geheimdiensten jedenfalls ausschließt. Auch kann ein Untersuchungsausschuss seine Arbeiten nicht auf Drittstaaten ausdehnen, weil diese definitionsgemäß EU-Recht nicht verletzen können. Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hätte somit nur eine inhaltliche Beschränkung ohne zusätzliche Rechte bedeutet und wurde deshalb von der Mehrheit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments abgelehnt. 1.5. Die Arbeitsmethode und der Arbeitsplan Um sein Mandat voll und ganz ausfüllen zu können, hat der Ausschuss folgende Vorgehensweise gewählt. In einem Arbeitsprogramm, das vom Berichterstatter vorgeschlagen und vom Ausschuss angenommen worden war, fanden sich folgende relevante Themenkreise aufgelistet: 1. Gesichertes Wissen über ECHELON, 2. Diskussion auf nationaler Parlaments- und Regierungsebene, 3. Nachrichtendienste und ihre Aktivitäten, 4. Kommunikationssysteme und die Möglichkeit, sie abzufangen, 5. Verschlüsselung, 6. Wirtschaftsspionage, 7. Spionageziele und Schutzmaßnahmen, 8. Rechtliche Rahmenbedingungen und Schutz der Privatsphäre und 9. Konsequenzen für die Außenbeziehungen der EU. Die Themen wurden konsekutiv in den einzelnen Sitzungen abgehandelt, wobei die Reihenfolge sich an praktischen Gesichtspunkten orientierte und somit keine Aussage über die Wertigkeit der einzelnen Themenschwerpunkte beinhaltete. In Vorbereitung der einzelnen Sitzungen wurde vom Berichterstatter vorhandenes Material systematisch gesichtet und ausgewertet. Zu den Sitzungen wurden dann den Anforderungen des jeweiligen Schwerpunkts entsprechend Vertreter der nationalen Verwaltungen (insbesondere der Geheimdienste) und Parlamente in ihrer Funktion als Kontrollorgane der Geheimdienste eingeladen, ebenso Rechtsexperten und Experten in den Bereichen Kommunikations- und Abhörtechnik, Unternehmenssicherheit und Verschlüsselungstechnik aus Wissenschaft und Praxis. Angehört wurden ebenfalls Journalisten, die zu diesem Thema recherchiert hatten. Die Sitzungen waren im Allgemeinen öffentlich, wurden zuweilen aber auch unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, sofern dies zur Informationsfindung ratsam erschien. Darüber hinaus haben sich der Vorsitzende des Ausschusses und der Berichterstatter gemeinsam nach London und Paris begeben, um dort Personen zu treffen, denen aus verschiedensten Gründen die Teilnahme an Ausschusssitzungen unmöglich war, deren Einbeziehung in die Ausschussarbeit jedoch ratsam erschien. Aus den gleichen Gründen sind der Vorstand des Ausschusses, die Koordinatoren und der Berichterstatter in die USA gereist. Außerdem hat der Berichterstatter zahlreiche, teilweise vertrauliche Einzelgespräche geführt. 1.6. Die dem ECHELON-System zugeschriebenen Eigenschaften Das mit „ECHELON“ bezeichnete Abhörsystem unterscheidet sich von anderen nachrichtendienstlichen Systemen dadurch, dass es aufgrund zweier Eigenschaften eine ganz besondere Qualität aufweisen soll:
Als Erstes wurde ihm zugeschrieben, dass es die Fähigkeit zur gleichsam totalen Überwachung habe. Vor allem durch Satellitenempfangsstationen und Spionagesatelliten solle jede durch Telefon, Telefax, Internet oder E-Mail von gleich welcher Person übermittelte Nachricht abgefangen werden können, um so von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen.
Als zweites Merkmal von ECHELON wurde angeführt, dass das System durch das anteilige Zusammenwirken mehrerer Staaten (dem Vereinigten Königreich, der USA, Kanada, Australien und Neuseeland) weltweit funktioniert, was gegenüber nationalen Systemen einen Mehrwert bedeutet: Die am ECHELON-System teilnehmenden Staaten (UKUSA-Staaten9) können sich ihre Abhöreinrichtungen gegenseitig zur Verfügung stellen, für den daraus erwachsenden Aufwand gemeinsam aufkommen und gewonnene Erkenntnisse gemeinsam nutzen. Dieses internationale Zusammenwirken ist gerade für eine weltweite Überwachung von Satellitenkommunikation unerlässlich, weil nur so gesichert werden kann, dass bei internationaler Kommunikation beide Teile eines Gesprächs abgefangen werden können. Es ist offensichtlich, dass Satellitenempfangsstationen wegen ihrer Größe nicht auf dem Territorium eines Staates ohne dessen Zustimmung errichtet werden können. Das gegenseitige Einverständnis und das anteilige Zusammenwirken mehrerer über die Erde verteilter Staaten ist hier unerlässlich.
Mögliche Gefährdungen für Privatsphäre und Wirtschaft durch ein System vom Typ ECHELON gehen aber nicht nur davon aus, dass es ein besonders starkes Überwachungssystem ist. Vielmehr kommt hinzu, dass es im weitgehend rechtsfreien Raum agiert. Ein Abhörsystem für internationale Kommunikation zielt meistens nicht auf die Bewohner des eigenen Landes. Der Abgehörte verfügt dann als Ausländer über keinerlei innerstaatlichen Rechtsschutz. Das Individuum ist diesem System daher völlig ausgeliefert. Die parlamentarische Kontrolle ist in diesem Bereich ebenfalls unzulänglich, da die Wähler, die davon ausgehen, dass es nicht sie, sondern „nur“ Personen im Ausland trifft, kein besonderes Interesse daran haben, und die Gewählten in erster Linie die Interessen ihrer Wähler verfolgen. So ist es auch nicht verwunderlich, dass die im US-amerikanischen Congress stattgefundenen Anhörungen zur Tätigkeit der NSA sich lediglich um die Frage drehen, ob auch US-amerikanische Bürger davon betroffen seien, die Existenz eines solchen Systems an sich aber nicht weiter Anstoß erregt. Umso wichtiger erscheint es, sich auf europäischer Ebene damit auseinander zu setzen.
2. Die Tätigkeit von Auslandsnachrichtendiensten 2.1. Einleitung Die meisten Regierungen unterhalten zur Gewährleistung der Sicherheit des Landes neben der Polizei auch Nachrichtendienste. Da ihre Tätigkeit meist geheim ist, heißen sie auch Geheimdienste. Diese Dienste dienen – der Gewinnung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die Staatssicherheit – der Gegenspionage im Allgemeinen – der Abwehr von Gefahren, die Streitkräfte bedrohen könnten – der Gewinnung von Informationen über Sachverhalte im Ausland 2.2. Was ist Spionage? Regierungen haben einen Bedarf an systematischer Sammlung und Auswertung von Informationen über bestimmte Sachverhalte in anderen Staaten. Es handelt sich dabei um Grundlagen für Entscheidungen im Bereich der Streitkräfte, der Außenpolitik etc. Sie unterhalten deshalb Auslandsnachrichtendienste. Von diesen Diensten werden zunächst systematisch Informationsquellen ausgewertet, die öffentlich zugänglich sind. Dem Berichterstatter liegen Aussagen vor, dass dies im Schnitt mindestens 80 % der nachrichtendienstlichen Tätigkeit ausmacht.10 Besonders bedeutsame Informationen in den genannten Bereichen werden aber von Regierungen oder Firmen geheim gehalten und sind deshalb nicht öffentlich zugänglich. Wer dennoch in ihren Besitz gelangen will, muss sie stehlen. Spionage ist nichts anderes als der organisierte Diebstahl von Informationen. 2.3. Ziele von Spionage Die klassischen Ziele von Spionage sind militärische Geheimnisse, andere Regierungsgeheimnisse oder Informationen über die Stabilität oder die Gefährdung von Regierungen. Das betrifft z. B. neue Waffensysteme, militärische Strategien oder Informationen über die Stationierung von Truppen. Nicht weniger wichtig sind Informationen über bevorstehende Entscheidungen in der Außenpolitik, Währungsentscheidungen oder Insiderinformationen über Spannungen innerhalb einer Regierung. Daneben gibt es auch ein Interesse an wirtschaftlich bedeutsamen Informationen. Dazu können neben Brancheninformationen auch Details über neue Technologien oder Auslandsgeschäfte gehören. 2.4. Die Methoden von Spionage Spionage bedeutet, den Zugang zu Informationen herzustellen, die der Besitzer der Informationen vor dem Zugang durch Fremde eigentlich schützen will. Der Schutz muss also überwunden und gebrochen werden. Das ist bei politischer Spionage genauso wie bei Wirtschaftsspionage der Fall. Deshalb stellen sich für Spionage in beiden Bereichen die gleichen Probleme und deshalb werden in beiden Bereichen die gleichen Spionagetechniken eingesetzt. Logisch gibt es keinen Unterschied, lediglich das Schutzniveau ist in der Wirtschaft meist geringer und deshalb ist Wirtschaftsspionage manchmal einfacher auszuführen. Insbesondere ist das Risikobewusstsein bei der Verwendung abhörbarer Kommunikation in der Wirtschaft weniger ausgeprägt als dies beim Staat in Sicherheitsbereichen der Fall ist. 2.4.1. Der Einsatz von Menschen bei der Spionage Der Schutz von geheimen Informationen ist stets auf die gleiche Weise organisiert: * nur wenige überprüfte Personen haben Zugang zu den geheimen Informationen * für den Umgang mit diesen Informationen gibt es feste Regeln * die Informationen verlassen normalerweise nicht den Schutzbereich und wenn doch, dann nur auf sichere oder verschlüsselte Weise. Deshalb zielt organisierte Spionage zunächst darauf ab, über Personen (so genannte human intelligence) direkt und ohne Umwege Zugang zu der gewünschten Information zu bekommen. Dabei kann es sich handeln um * eingeschleuste Personen (Agenten) des eigenen Dienstes/Unternehmens * um angeworbene Personen aus dem Zielbereich
Die angeworbenen Personen arbeiten für fremde Dienste/Unternehmen meistens aus folgenden Gründen: * sexuelle Verführung * Bestechung mit Geld oder geldwerten Leistungen * Erpressung * Appell an Ideologien * Verleihung einer besonderen Bedeutung oder Ehre (Appell an Unzufriedenheit oder Minderwertigkeitsgefühle)
Ein Grenzfall ist die unfreiwillige Mitarbeit durch „Abschöpfen“. Dabei werden unter vorgeblich harmlosen Randbedingungen (Gespräche am Rande von Konferenzen, bei Fachkongressen, an Hotelbars) Mitarbeiter von Behörden oder Firmen durch Appell an Eitelkeit etc. zum Plaudern verführt.
Der Einsatz von Personen hat den Vorteil des direkten Zugangs zu den gewünschten Informationen. Es gibt aber auch Nachteile: * die Gegenspionage konzentriert sich immer auf Personen oder Führungsagenten * bei angeworbenen Personen können sich die Schwächen, die der Ansatzpunkt für die Anwerbung waren, als Bumerang erweisen * Menschen machen stets Fehler und landen deshalb irgendwann im Netz der
|
 |
 |
|
Spionageabwehr
Dort, wo es möglich ist, versucht man daher den Einsatz von Agenten oder angeworbenen Personen durch eine anonyme und von Personen unabhängige Spionage zu ersetzen. Am einfachsten geht das bei Auswertung von Funksignalen militärisch bedeutsamer Einrichtungen oder Fahrzeuge. 2.4.2. Die Auswertung elektromagnetischer Signale Die in der Öffentlichkeit am besten bekannte Form der Spionage mit technischen Mitteln ist der Einsatz von Satellitenfotografie. Daneben werden aber elektromagnetische Signale jedweder Art aufgefangen und ausgewertet (so genannte signal intelligence, SIGINT). 2.4.2.1. Nicht der Kommunikation dienende elektromagnetische Signale Bestimmte elektromagnetische Signale, z. B. die Ausstrahlungen von Radarstationen, können im militärischen Bereich wertvolle Informationen über die Organisation der Luftabwehr des Gegners liefern (so genannte electronic intelligence, ELINT). Darüber hinaus sind elektromagnetische Ausstrahlungen, die Auskunft über die Position von Truppen, Flugzeugen, Schiffen oder U-Booten geben können, eine wertvolle Informationsquelle für einen Nachrichtendienst. Auch die Verfolgung von bildaufnehmenden Spionagesatelliten anderer Staaten und das Aufzeichnen und Decodieren der Signale solcher Satelliten hat Bedeutung.
Die Signale werden von Feststationen, von niedrig umlaufenden Satelliten oder von quasigeostationären SIGINT-Satelliten aufgenommen. Dieser Teil der elektromagnetisch gebundenen nachrichtendienstlichen Tätigkeit belegt einen quantitativ bedeutsamen Teil der Abhörkapazitäten der Dienste. Der Einsatz von Technik ist aber damit nicht erschöpft. 2.4.2.2. Die Auswertung abgefangener Kommunikation Die Auslandsnachrichtendienste vieler Staaten hören die militärische und diplomatische Kommunikation anderer Staaten ab. Manche dieser Dienste überwachen auch, soweit sie dazu Zugang haben, die zivile Kommunikation anderer Staaten. In einigen Staaten haben die Dienste das Recht, auch die in das eigene Land kommende oder das Land verlassende Kommunikation zu überwachen. In Demokratien unterliegt die Überwachung der Kommunikation der eigenen Bürger durch Nachrichtendienste bestimmten Eingriffsvoraussetzungen und Kontrollen. Die nationalen Rechtsordnungen schützen aber im allgemeinen nur Bürger und sonstigen Personen, die sich im eigenen Staatsgebiet aufhalten (siehe Kapitel 8). 2.5. Die Tätigkeit bestimmter Nachrichtendienste Die öffentliche Debatte hat sich vor allem an der Abhörtätigkeit von US-amerikanischen und britischen Nachrichtendiensten entzündet. In der Kritik steht das Mitschneiden und Auswerten von Kommunikation (Sprache, Fax, E-Mail). Eine politische Bewertung braucht eine Messlatte, mit der diese Tätigkeit beurteilt werden kann. Als Vergleichsmaßstab bietet sich die Abhörtätigkeit der Auslandsnachrichtendienste in der EU an. Die folgende Tabelle 1 gibt eine Übersicht. Daraus ergibt sich, dass das Abhören von privater Kommunikation durch Auslandsnachrichtendienste keine Besonderheit US-amerikanischer oder britischer Auslandsnachrichtendienste ist.
Land Auslandskommunikation Staatliche Kommunikation Zivile Kommunikation Belgien + + - Dänemark + + + Finnland + + + Frankreich + + + Deutschland + + + Griechenland + + - Irland - - - Italien + + + Luxemburg - - - Niederlande + + + Österreich + + - Portugal + + - Schweden + + + Spanien + + + UK + + + USA + + + Kanada + + + Australien + + + Neuseeland + + + Tabelle1: Abhörtätigkeiten von Nachrichtendiensten in der EU und in den UKUSA-Staaten Dabei bedeuten die einzelnen Zeilen: Zeile 1: das entsprechende Land Zeile 2: Auslandskommunikation umfasst die ins Ausland gehende sowie die aus dem Ausland kommende Kommunikation, wobei es sich um zivile, militärische oder diplomatische Kommunikation handeln kann.11 Zeile 3: Staatliche Kommunikation (Militär, Botschaften etc.) Zeile 4: Zivile Kommunikation
„+“ bedeutet Kommunikation wird abgehört „–“ bedeutet Kommunikation wird nicht abgehört 3. Technische Randbedingungen für das Abhören von Telekommunikation 3.1. Die Abhörbarkeit verschiedener Kommunikationsträger Wenn Menschen über eine bestimmte Entfernung miteinander kommunizieren wollen, dann ist dazu ein Träger der Kommunikation notwendig. Das kann: - Luft sein (Schall) - Licht sein (Morseblinker, optische Glasfaserkabel) - elektrischer Strom sein (Telegraf, Telefon) - eine elektromagnetische Welle sein (Funk in den verschiedensten Formen)
Wer sich als Dritter Zugang zum Träger der Kommunikation verschafft, kann sie abhören. Der Zugang kann leicht oder schwer, von überall aus oder nur von bestimmten Positionen aus möglich sein. Im Folgenden werden zwei Extremfälle diskutiert: die technischen Möglichkeiten eines Spions vor Ort einerseits und die Möglichkeiten eines weltweit arbeitenden Abhörsystems andererseits. 3.2. Die Möglichkeiten des Abhörens vor Ort Vor Ort kann jede Kommunikation abgehört werden, wenn der Lauscher zum Rechtsbruch entschlossen ist und der Abgehörte sich nicht schützt.
- Gespräche in Räumen können mit eingebrachten Mikrofonen (so genannte Wanzen) oder durch Abtasten der Schwingungen der Fensterscheibe mit Laser abgehört werden.
- Bildschirme senden Strahlung aus, die auf bis zu 30m Entfernung aufgefangen werden kann; der Inhalt des Bildschirms wird damit sichtbar.
- Telefon, Telefax und E-Mail können abgehört werden, wenn der Lauscher die aus dem Gebäude kommenden Kabel anzapft.
- ein Handy kann, wenn auch technisch sehr aufwendig, abgehört werden, wenn sich die Abhörstation in der gleichen Funkzelle befindet (Durchmesser in der Stadt 300 m, auf dem Land 30 km)
- der Betriebsfunk kann innerhalb der Reichweite des UKW-Funks abgehört werden. Die Bedingungen für den Einsatz technischer Mittel zur Spionage sind vor Ort ideal, weil sich die Abhörmaßnahmen auf eine Zielperson oder ein Zielobjekt eingrenzen lassen und praktisch fast jede Kommunikation erfasst werden kann. Nachteilig ist nur im Falle des Einbaus von „Wanzen“ oder des Anzapfens der Kabel ein gewisses Entdeckungsrisiko. 3.3. Die Möglichkeiten eines weltweit arbeitenden Abhörsystems Heutzutage gibt es für interkontinentale Kommunikation verschiedene Kommunikationsträger für alle Kommunikationsarten (Sprache, Fax und Daten). Die Möglichkeiten eines weltweit arbeitenden Abhörsystems sind durch zwei Faktoren begrenzt: - die begrenzte Zugänglichkeit zum Träger der Kommunikation - die Notwendigkeit der Ausfilterung der interessierenden Kommunikation aus einer Riesenfülle von stattfindenden Kommunikationen 3.3.1. Der Zugang zu den Kommunikationsträgern 3.3.1.1. Kabelgebundene Kommunikation Über Kabel werden alle Arten von Kommunikation übertragen (Sprache, Fax, E-Mail, Daten). Kabelgebundene Kommunikation kann nur abgehört werden, wenn ein Zugang zum Kabel möglich ist. Ein Zugang ist in jedem Falle am Endpunkt einer Kabelverbindung möglich, wenn er auf dem Territorium des Staates liegt, der abhören lässt. Innerstaatlich lassen sich also technisch gesehen alle Kabel abhören, wenn das Abhören rechtlich erlaubt ist. Ausländische Nachrichtendienste haben aber meist keinen legalen Zugang zu Kabeln im Hoheitsgebiet anderer Staaten. Illegal können sie allenfalls einen punktuellen Zugang bei hohem Entdeckungsrisiko verwirklichen.
Interkontinentale Kabelverbindungen wurden vom Telegrafenzeitalter an mit Unterwasserkabeln realisiert. Ein Zugang zu diesen Kabeln ist stets dort gegeben, wo sie wieder aus dem Wasser kommen. Arbeiten mehrere Staaten in einem Abhörverbund zusammen, dann ergibt sich ein Zugang zu allen Endpunkten der Kabelverbindungen, die in diesen Staaten auflaufen. Dies war historisch von Bedeutung, weil sowohl die Unterwassertelegrafenkabel als die ersten Unterwassertelefonkoaxialkabel zwischen Europa und Amerika in Neufundland (kanadisches Staatsgebiet) aus dem Wasser kamen und die Verbindungen nach Asien über Australien liefen, weil Zwischenverstärker nötig waren. Heutzutage werden die optischen Glasfaserkabel ohne Rücksicht auf die Gebirgslandschaft unter Wasser und Zwischenverstärkernotwendigkeiten auf dem direkten Wege ohne Zwischenstopp in Australien oder Neuseeland verlegt. Elektrische Kabel können auch zwischen den Endpunkten einer Verbindung induktiv (d.h. elektromagnetisch mit einer an das Kabel gelegten Spule) angezapft werden, ohne dass eine direkte elektrisch leitende Verbindung geschaffen wird. Dies ist mit hohem Aufwand von U-Booten aus auch bei elektrischen Unterwasserkabeln möglich. Diese Technik wurde von den USA benutzt, um ein bestimmtes Unterwasserkabel der UdSSR anzuzapfen, über das unverschlüsselt Befehle für die russischen Atomunterseeboote kommuniziert wurden. Eine flächendeckende Verwendung dieser Technik verbietet sich schon aus Kostengründen.
Bei den heute verwendeten optischen Glasfaserkabeln der älteren Generation ist ein induktives Anzapfen nur an den Zwischenverstärkern möglich. Bei diesen Zwischenverstärkern wird das optische Signal in ein elektrisches Signal umgewandelt, das verstärkt und dann wieder in ein optisches Signal rückverwandelt wird. Allerdings stellt sich die Frage, wie die riesigen Datenmengen, die in solch einem Kabel transportiert werden, vom Ort des Abhörens zum Ort der Auswertung transportiert werden sollen, ohne dass ein eigenes Glasfaserkabel gezogen wird. Der Einsatz eines U-Bootes mit an Bord befindlicher Auswerttechnik kommt vom Aufwand her nur in ganz seltenen Fällen, etwa im Krieg zum Abgreifen strategischer militärischer Kommunikation des Gegners, in Frage. Für die Routineüberwachung von internationalem Fernmeldeverkehr kommt aus Sicht des Berichterstatters ein U-Booteinsatz nicht in Frage. Die Glasfaserkabel der neueren Generation verwenden Erbiumlaser als Zwischenverstärker – eine elektromagnetische Ankopplung zum Abhören ist an diesen Verstärkern nicht mehr möglich! Solche Glasfaserkabel können also nur an den Endpunkten der Verbindung abgehört werden.
Praktisch angewandt bedeutet dies für den Abhörverbund der so genannten UKUSA-Staaten, dass sie mit vertretbarem Aufwand nur an den Endpunkten der Unterwasserkabel, die auf ihrem Staatsgebiet auflaufen, abhören können. Im Wesentlichen können sie also nur kabelgebundene Kommunikation abgreifen, die in ihr Land kommt oder ihr Land verlässt! Das heißt, ihr Zugriff auf die ins Land kommende und das Land verlassende Kabelkommunikation in Europa beschränkt sich auf das Territorium des Vereinigten Königreichs! Denn Inlandskommunikation wird bisher meist im inländischen Kabelnetz gehalten; mit der Privatisierung der Telekommunikation kann es Ausn | | |